Polizeiliche Videobeobachtung in Hannover derzeit rechtswidrig

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat am 06.10.2020 entschieden, dass die polizeiliche Videobeobachtung im öffentlichen Raum in Hannover derzeit rechtswidrig ist. Zwar biete das neue Niedersächsische Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG) grundsätzlich eine Rechtsgrundlage für den Kamneraeinsatz. Die Polizeidirektion Hannover habe jedoch die dafür erforderlichen Voraussetzungen nicht dargelegt. Insbesondere sei der Kameraeinsatz nicht hinreichend kenntlich gemacht.

Videobeobachtung des öffentlichen Raumes in Hannover

Der Kläger wandte sich gegen die von der Polizeidirektion in Hannover an verschiedenen öffentlich zugänglichen Orten betriebene Videoüberwachung. Das Verwaltungsgericht gab seiner ursprünglich auf 78 Kameras bezogenen Klage in Bezug auf 56 Kamerastandorte statt und verpflichtete die Polizeidirektion, an diesen Standorten die Bildübertragung sowie die Aufzeichnung dieser Bilder zu unterlassen. Hinsichtlich der weiteren 22 Standorte wurde die Klage abgewiesen, da diesbezüglich die Voraussetzungen für eine Videobeobachtung und Aufzeichnung vorgelegen hätten. Die Behörde stellte den Betrieb von 51 Kamerastandorten ein. Die Behörde legte Berufung ein. Dabei ging es um fünf noch betriebene Veranstaltungskameras, die nur anlassbezogen aufzeichnen, sowie um zwei stillgelegte Kameras, deren Betrieb die Behörde mit neuen Modellen 2021 wieder aufzunehmen will. Eine der letztgenannten Kameras hatte dauerhaft Bilder aufgezeichnet und für fünf Tage gespeichert. 

OVG: Kamerabetrieb ist gegenwärtig rechtswidrig

Das OVG hat die Berufung zurückgewiesen. Der Betrieb der fünf aktuell noch von der Polizeidirektion genutzten Veranstaltungskameras sei derzeit rechtswidrig. Der Betrieb der beiden stillgelegten Kameras sei bis zur Demontage der Kameras im März 2020 rechtswidrig gewesen. 
Die Videobeobachtung stelle einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar, der grundsätzlich durch § 32 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 in Verbindung mit Satz 2 und Satz 3 NPOG gerechtfertigt werden könne. Die genannten Vorschriften genügten den verfassungsrechtlichen Anforderungen an das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Das Land verfüge über die notwendige Gesetzgebungskompetenz, und die maßgeblichen Vorschriften seien hinreichend bestimmt und verhältnismäßig.

Notwendige Hinweisschilder nicht ausreichend wahrnehmbar

Die Polizeidirektion habe jedoch nicht ausreichend dargelegt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Normen in Bezug auf die streitgegenständlichen Kamerastandorte erfüllt seien. So entspreche die von der Polizeidirektion vorgenommene Kenntlichmachung nicht den Anforderungen des § 32 Abs. 3 Satz 2 NPOG. Die von der Polizeidirektion auf vorhandenen Pfosten angebrachten Aufkleber seien aufgrund der Krümmung der Pfosten und der Vielzahl der auf diesen Pfosten regelmäßig angebrachten anderen Aufkleber/Zettel für den durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer - anders als die früher von der Polizeidirektion teilweise zur Kennzeichnung genutzten Hinweisschilder - nicht ausreichend wahrnehmbar.

Gefahr für Begehung von Straftaten an beobachteten Standorten nicht belegt

Die von der Polizeidirektion vorgelegten Jahresstatistiken seien nicht geeignet, den nach § 32 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 NPOG erforderlichen Zusammenhang zwischen einer temporären Veranstaltung und einer im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dieser Veranstaltung zu erwartenden Straftat darzulegen. Zudem habe die Polizeidirektion keine Daten dazu vorgelegt, wann sie die temporär genutzten Veranstaltungskameras jeweils aktiviert habe und welche Straftaten in diesen Zeiträumen erfasst worden seien.

OVG Lüneburg, Urteil vom 06.10.2020 - 11 LC 149/16

Redaktion beck-aktuell, 7. Oktober 2020.