OVG Lüneburg: Polizeidirektion Hannover darf personenbezogene Daten in Vorgangsbearbeitungssystem NIVADIS speichern

Die Speicherung personenbezogener Daten im Vorgangs- und Bearbeitungssystem NIVADIS der Polzeidirektion Hannover ist rechtmäßig. Das hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg auf die Berufung der Polizeidirektion Hannover gegen ein anders lautendes Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover (BeckRS 2016, 111389) festgestellt. Die Revision wurde nicht zugelassen (Urteil vom 11.07.2017, Az.: 11 LC 222/16).

Kläger hatte in erster Instanz teilweise Erfolg

Die Polizeidirektion Hannover betreibt das elektronische Vorgangsbearbeitungssystem NIVADIS (Niedersächsisches Vorgangsbearbeitungs-, Analyse-, Dokumentations- und Informationssystem). In dieser Datenbank werden laufende und abgeschlossene Vorgänge vorgehalten. Der Kläger ist in verschiedener Weise polizeilich in Erscheinung getreten. Deshalb führt die Polizeidirektion über ihn eine Kriminalakte und speichert in NIVADIS diverse personenbezogene Daten. In erster Instanz hat der Kläger erreicht, dass die Polizeidirektion Hannover verpflichtet wurde, neun in NIVADIS gespeicherte Vorgänge zu löschen. Den weitergehenden Antrag des Klägers, die sonstigen in NIVADIS gespeicherten Daten sowie die Daten aus seiner Kriminalakte ebenfalls zu löschen, wies das VG Hannover ab.

OVG: Keine Pflicht zu weitergehender Löschung

Gegen dieses Urteil haben sowohl die Polizeidirektion als zunächst auch der Kläger die vom VG zugelassene Berufung eingelegt. Nachdem der Kläger seine Berufung zurückgenommen und die Polizeidirektion einen Vorgang gelöscht hatte, stellte das OVG abschließend fest, dass die Polizeidirektion Hannover nicht verpflichtet sei, die übrigen über den Kläger in NIVADIS gespeicherten Datensätze zu löschen.

Datenbestand dient nur der Vorgangsbearbeitung und -verwaltung

Zur Begründung hat das OVG ausgeführt, dass in sieben Fällen der Datenbestand in NIVADIS bereits anonymisiert ist und deshalb nicht mehr zum Zweck der Verhütung von Straftaten, sondern nur noch zur Vorgangsbearbeitung und -verwaltung verwendet werden kann. Der letztgenannte Zweck rechtfertige die weitere Speicherung der personenbezogenen Daten des Klägers. Aber auch die Speicherung des noch nicht anonymisierten Datensatzes ist laut OVG rechtmäßig, weil der Kläger in diesem Vorgang als Zeuge geführt wird, der zur Aufklärung des Sachverhalts beitragen kann.

OVG Lüneburg, Urteil vom 11.07.2017 - 11 LC 222/16

Redaktion beck-aktuell, 12. Juli 2017.

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