Oberstudienrat mit Klage auf Reduzierung der Unterrichtsverpflichtung gescheitert
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An niedersächsischen Gymnasien tätige Oberstudienräte haben keinen Anspruch auf Gewährung von Anrechnungsstunden als Ausgleich für Funktionstätigkeiten. Das hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg entschieden. Bei Inhabern von Beförderungsämtern sei davon auszugehen, dass sie überschaubare Mehrbelastungen durch eine gesteigerte Effizienz und bessere Arbeitsorganisation ausgleichen können, so das Gericht. Eine Ungleichbehandlung zu Oberstudienräten an anderen Schulen liege nicht vor.

Oberstudienrat begehrt Reduzierung der Unterrichtsverpflichtung

Mit dem Amt des Oberstudienrates an einem Gymnasium sind neben der üblichen Unterrichtstätigkeit sogenannte Funktionsaufgaben verbunden. Im Fall des Klägers, einem in Vollzeit an einem Gymnasium beschäftigten Oberstudienrat, handelt es sich dabei um die Fachkonferenzleitung des Faches Latein, die Organisation und Betreuung des Ganztagsangebots sowie weitere Aufgaben. Der Kläger ist der Auffassung, dass ihm aus Fürsorgegründen zwei Anrechnungsstunden und damit eine Reduzierung der Unterrichtsverpflichtung zu gewähren seien, weil er die Wochenarbeitszeit von 40 Stunden aufgrund seiner umfangreichen Funktionsaufgaben deutlich überschreite. Zudem würden Oberstudienräte an Gymnasien in ungerechtfertigter Weise benachteiligt, weil Lehrer, die an anderen Schulformen mit vergleichbaren Funktionsaufgaben betraut seien, als Ausgleich hierfür Anrechnungsstunden erhielten.

OVG: Ausgleich durch gesteigerte Effizienz

Das OVG Lüneburg hat die Berufung des Lehrers gegen das klageabweisende Urteil des VG zurückgewiesen. Bei Inhabern von Beförderungsämtern dürfe der Dienstherr grundsätzlich davon ausgehen, dass sie überschaubare Mehrbelastungen durch eine gesteigerte Effizienz und bessere Arbeitsorganisation ausgleichen könnten. Dass vom Kläger über die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden hinaus "Zuvielarbeit" verlangt werde, habe er nicht hinreichend dargelegt.

Kein Verstoß gegen Gleichheitssatz

Auch verletze die derzeitige Rechtslage, nach der die Gewährung von Anrechnungsstunden für Oberstudienräte an Gymnasien – anders als etwa an Gesamtschulen – nicht vorgesehen sei, nicht den allgemeinen Gleichheitssatz. Der insoweit maßgeblichen Niedersächsischen Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten an öffentlichen Schulen liege ein Gesamtregelungskonzept zugrunde, im Rahmen dessen unter anderem im Hinblick auf die Gewährung von Anrechnungsstunden zwischen den verschiedenen Schulformen aus sachlichen Gründen differenziert werde.

OVG Lüneburg, Urteil vom 13.09.2022 - 2 A 4975/18

Redaktion beck-aktuell, 15. September 2022.

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