Normenkontrolleilantrag gegen Maskenpflicht in niedersächsischen Schulen unzulässig

Ein Normenkontrolleilantrag niedersächsischer Grundschüler gegen die Maskenpflicht in Schulen war erfolglos. Die Schüler hatten ihre Gesundheit und Konzentrationsfähigkeit dadurch beeinträchtigt gesehen, dass sie in den Pausen Masken tragen müssten. Das Oberverwaltungsgericht in Lüneburg verwarf den Antrag als unzulässig – er wende sich gegen eine Bezugsnorm in der niedersächsischen Corona-Verordnung, die seit Ende Juli 2020 nicht mehr gelte.

Auch angegriffener Rahmen-Hygieneplan nicht mehr aktuell

Auch der angegriffene Niedersächsische Rahmen-Hygieneplan vom 30.06.2020 sei seit dem 18.08.2020 nicht mehr aktuell, so die Richter. Der Rahmen-Hygieneplan habe ohnehin nie die Pflicht zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen in der Schule enthalten. Auch die niedersächsische Corona-Verordnung in der nachfolgenden Fassung vom 31.07.2020 sehe keine grundsätzliche Pflicht zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen im Unterricht oder in den Pausen vor. Entsprechende Bedeckungen seien nur in speziell gekennzeichneten Bereichen zu tragen, in denen die örtlichen Begebenheiten einen Abstand zwischen Kohorten nicht zuließen, etwa Gängen und Fluren.

Auch aktueller Rahmen-Hygieneplan enthält grundsätzlich keine Maskenpflicht für Pausen

Der aktuelle Rahmen-Hygieneplan vom 05.08.2020 greife diese Regelung für den Normalfall auf. Ob bei einer festgestellten erhöhten Infektionsgefahr eine schulspezifische weitergehende Maskenpflicht bestehen könne, sei gegenwärtig nicht zu entscheiden, da der Eintritt einer solchen Situation für die Schule der Antragsteller nicht abzusehen sei. Vorsorglich einen Normenkontrolleilantrag für ein möglicherweise nie eintretendes Szenario zu stellen, sei unzulässig. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Redaktion beck-aktuell, 26. August 2020.