Niedersachsens Feuerwerksverbot vorläufig gekippt

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat das umfassende und landesweit geltend Feuerwerksverbot in der Niedersächsischen Corona-Verordnung am 18.12.2020 vorläufig außer Vollzug gesetzt. Das Verbot sei zur Erreichung der allein relevanten infektionsschutzrechtlichen Ziele kaum geeignet, nicht erforderlich und auch nicht angemessen, so das OVG in einem Normenkontrolleilverfahren.

Umfassendes Verbot bis 10.01.2021

§ 10a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 Niedersächsische Corona-VO verbieten den Verkauf, die Abgabe, das Mitführen und das Abbrennen von Feuerwerkskörpern und anderen pyrotechnischen Gegenständen. Ausgenommen von diesem Verbot sind nach § 10a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 Corona-VO nur pyrotechnische Gegenstände, die als Leuchtzeichen in der Schifffahrt oder im Flugverkehr zugelassen sind oder der Wahrnehmung staatlicher Aufgaben dienen. Das Verbot gilt landesweit vom 16.12.2020 bis zum 10.01.2021.

Normenkontrolleilantrag gegen Verbot

Gegen dieses Verbot wandte sich ein Antragsteller, der in einer niedersächsischen Gemeinde lebt, am 16.12.2020 mit einem Normenkontrolleilantrag. Er machte geltend, dass das Feuerwerksverbot keine notwendige Infektionsschutzmaßnahme sei, insbesondere sei eine umfassende Erstreckung auf alle Arten von Feuerwerkskörpern und alle Orte nicht erforderlich.

OVG: Umfassendes Feuerwerksverbot rechtswidrig

Das OVG hat dem Antrag stattgegeben. Das Verbot nach § 10a Corona-VO sei umfassend und erstrecke sich auf alle Arten von Feuerwerkskörpern (beginnend beim Kleinst- und Jugendfeuerwerk - beispielsweise Wunderkerzen, Knallerbsen und Tischfeuerwerk - über das Kleinfeuerwerk, das in der Zeit vom 28. bis 31.12.2020 erworben werden und in der Silvesternacht verwendet werden dürfe, bis zum erlaubnispflichtigen Großfeuerwerk) und grundsätzlich alle Arten von pyrotechnischen Gegenständen, die in Fahrzeugen (etwa in Airbags), für Bühnen und Theater oder für andere technische Zwecke vielfältige Verwendung fänden. Zudem gelte das Verbot landesweit. Ein derart umfassendes Feuerwerksverbot sei keine objektiv notwendige Infektionsschutzmaßnahme, die auf der Grundlage der §§ 32, 28 IfSG verordnet werden dürfe. 

IfSG nicht einschlägig für Gefahren aus Umgang mit Feuerwerkskörpern

Mit Infektionsschutzmaßnahmen dürften von vorneherein nur infektionsschutzrechtlich legitime Ziele verfolgt werden, etwa die Bevölkerung vor der Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zu schützen, die Verbreitung der Krankheit COVID-19 zu verhindern und eine Überlastung des Gesundheitssystems infolge eines ungebremsten Anstiegs von Ansteckungen und Krankheitsfällen zu vermeiden. Hierzu zählten nicht die spezifischen Gefahren, die sich aus dem Umgang mit Feuerwerkskörpern und anderen pyrotechnischen Gegenständen ergäben. Insoweit seien die bundesrechtlichen Bestimmungen des Sprengstoffgesetzes und der hierzu erlassenen Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz abschließend und entfalteten grundsätzlich Sperrwirkung für den Landesgesetzgeber.

Abbrennen von Feuerwerkskörpern führt nicht generell zu Personenansammlungen

Zur Erreichung der danach allein relevanten infektionsschutzrechtlichen Ziele sei das Verbot kaum geeignet, nicht erforderlich und auch nicht angemessen. Das untersagte "Abbrennen" von Feuerwerkskörpern und anderen pyrotechnischen Gegenständen setze keinen infektionsrelevanten Kontakt verschiedener Personen voraus und führe auch nicht zwingend zu einem solchen. Es bestehe kein allgemeiner Erfahrungssatz, dass das Abbrennen von jedweden Feuerwerkskörpern und anderen pyrotechnischen Gegenständen zu infektionsschutzrechtlich unerwünschten Personenansammlungen führe. Etwas Anderes gelte für das Veranstalten von Feuerwerken gerade für die Öffentlichkeit, wie es in dem nicht streitgegenständlichen § 10a Abs. 3 Corona-VO vorgesehen sei. Im Übrigen seien die unerwünschten Personenansammlungen nach der Niedersächsischen Corona-Verordnung bereits verboten oder auf das infektionsschutzrechtlich noch hinzunehmende Maß beschränkt.

Keine Überlastung des Gesundheitssystems zu erwarten

Das OVG stellt nicht in Abrede, dass der Umgang mit Feuerwerkskörpern gerade in der Silvesternacht zu zahlreichen behandlungsbedürftigen Verletzungen führen könne und in der Vergangenheit auch geführt habe. Hierdurch (kurzzeitig) gebundene medizinische Behandlungskapazitäten reduzierten erforderliche medizinische Kapazitäten zur Behandlung COVID-19-Erkrankter aber nicht und führten auch nicht zu einer Überlastung des Gesundheitssystems.

Vor allem Verbot von Kleinst- und Jugendfeuerwerk nicht erforderlich

Ein umfassendes Verbot aller Arten von Feuerwerkskörpern und anderen pyrotechnischen Gegenständen sei nicht erforderlich. Jedenfalls Feuerwerkskörper der Kategorie F1 (sogenannte Kleinst- und Jugendfeuerwerk, das ab dem zwölften Lebensjahr ganzjährig erworben und verwendet werden darf, beispielsweise Wunderkerzen, Knallerbsen und Tischfeuerwerk) hätten kein Potenzial, infektionsrelevante Ansammlungen einer größeren Zahl von Personen zu provozieren, und kaum Potenzial, in nennenswerter Zahl krankenhausbehandlungsbedürftige Behandlungen zu verursachen. Die schlichte Verhinderung allein subjektiv zu beurteilender Vergnügungen sei kein legitimes Ziel staatlichen Handelns. Die vom Verbot darüber hinaus umfassten "anderen pyrotechnischen Gegenstände" (etwa pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge als Komponente von Airbags, für Bühnen und Theater oder für andere technische Zwecke) ließen jedweden Bezug zu infektionsschutzrechtlich relevanten Geschehen vermissen.

Auch landesweites Verbot zu weitgehend

Ein landesweites Verbot sei ebenfalls nicht erforderlich, fährt das OVG fort. Einer Gefahr infektionsrelevanter Ansammlungen einer größeren Zahl von Personen könne in gleicher Weise effektiv dadurch vorgebeugt werden, dass das Verbot auf solche Orte beschränkt werde, an denen diese angenommene Gefahr überhaupt oder jedenfalls typischerweise bestehe. Diese Einschätzung liege offenbar auch dem auf der Telefonkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefs der Länder am 13.12.2020 gefassten Beschluss (dort Nr. 4 Satz 2 f.: "Darüber hinaus gilt ein Feuerwerksverbot auf durch die Kommunen zu definierenden publikumsträchtigen Plätzen...") und diesen Beschluss umsetzenden Regelungen in anderen Bundesländern zugrunde.

Verbot zudem unangemessen

Das Land Niedersachsen habe im Normenkontrolleilverfahren weder eine nachvollziehbare noch eine überzeugende Begründung für seine abweichende Beurteilung der Erforderlichkeit präsentiert. Unter Berücksichtigung der kaum gegebenen Eignung und mangelnden Erforderlichkeit sei das Verbot unangemessen. Es habe ersichtlich gravierende negative wirtschaftliche Auswirkungen für die Unternehmen, die pyrotechnische Gegenstände erzeugten oder vertrieben. Hinzu kämen nicht zu vernachlässigende Beeinträchtigungen der allgemeinen Handlungsfreiheit auf der Nachfrageseite, die in keinem angemessenen Verhältnis zu den verfolgten Zielen stünden, und die deshalb – auch während einer Pandemie – nicht hinzunehmen seien.

OVG Lüneburg, Beschluss vom 18.12.2020 - 18.12.2020 13 MN 568/20

Redaktion beck-aktuell, 21. Dezember 2020.

Mehr zum Thema