OVG Lüneburg: Neue Straßenreinigungsgebührensatzung der Stadt Barsinghausen unwirksam

Die Straßenreinigungsgebührenbescheide der Stadt Barsinghausen für die Jahre 2010 bis 2016 sind rechtswidrig. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg mit Urteilen vom 30.01.2017 entschieden und die Berufungen der Stadt zurückgewiesen. Auch die rückwirkend erlassene neue Straßenreinigungsgebührensatzung als neue Grundlage der Bescheide sei wegen eines Anliegergrundstücke benachteiligenden Gebührenmaßstabs unwirksam (Az.: 9 LB 193/16, 9 LB 198/16, 9 LB 213/16, 9 LB 214/16 und 9 LB 216/16).

Berufungen wegen rückwirkender neuer Straßenreinigungsgebührensatzung zugelassen

Das Verwaltungsgericht Hannover hatte die Gebührenbescheide der Stadt Barsinghausen im Mai 2016 aufgehoben, weil sie auf Gebührensatzungen beruhten, die das OVG (BeckRS 2016, 42211) in einem Normenkontrollverfahren für unwirksam erklärt hatte. Die Berufungen der Stadt Barsinghausen hatte das OVG zugelassen, weil der Rat der Stadt Anfang Juni 2016 eine zum 01.01.2010 rückwirkend in Kraft getretene neue Straßenreinigungsgebührensatzung erlassen hatte.

OVG: Bescheide rechtswidrig - Neue Straßenreinigungsgebührensatzung ebenfalls unwirksam

Das OVG hat die Berufungen gegen die VG-Urteile zurückgewiesen. Die angefochtenen Bescheide seien rechtswidrig. Denn auch die neue Straßenreinigungsgebührensatzung, auf die die Stadt die Bescheide nunmehr stütze, sei unwirksam. Die Satzung sehe für Anliegergrundstücke vor, dass sich die Höhe der Straßenreinigungsgebühr nach den Frontmetern richtet, mit denen das Grundstück an die gereinigte Straße angrenzt. Dieser in Niedersachsen und vielen anderen Bundesländern häufig verwendete Maßstab sei vom Grundsatz her zwar nicht zu beanstanden. Er bedarf laut OVG aber zu seiner Wirksamkeit einer rechtlichen Ausgestaltung dahingehend, dass alle im Reinigungsgebiet gelegenen Grundstücke im Verhältnis zueinander gerecht, das heißt entsprechend dem allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes und dem Umfang der Inanspruchnahme, behandelt werden.

Angewendeter Gebührenmaßstab führt zu Benachteiligungen bei Anliegergrundstücken

Daran fehlt es dem OVG zufolge bei der Straßenreinigungsgebührensatzung der Stadt Barsinghausen vor allem deshalb, weil für die Höhe der Gebühr nur die an die gereinigte Straße angrenzende und nicht auch die ihr zugewandte Grundstücksseite maßgebend sei. Dadurch würden Anliegergrundstücke, die zusätzlich zur angrenzenden auch eine der gereinigten Straße zugewandte Seite hätten, gegenüber sogenannten Hinterliegergrundstücken bevorteilt, bei denen die zugewandte Seite maßgebend sei, und gegenüber anders zugeschnittenen Anliegergrundstücken. Besonders stark wirke sich die Bevorteilung bei Grundstücken aus, die nur mit ihrer Zufahrt an die gereinigte Straße grenzten.

Satzung lückenhaft

Darüber hinaus moniert das OVG an der Straßenreinigungsgebührensatzung der Beklagten, dass ihre Regelungen nicht alle Grundstückssituationen im Gemeindegebiet erfassten und deshalb einige Grundstücke gebührenfrei blieben, obwohl sie die Straßenreinigung in Anspruch nehmen.

OVG Lüneburg, Urteil vom 30.01.2017 - 9 LB 193/16

Redaktion beck-aktuell, 31. Januar 2017.

Mehr zum Thema