Wechsel zu d`Hondtscher Sitzverteilung in kommunalen Ausschüssen rechtens

Die Änderung des Verfahrens zur Sitzverteilung in niedersächsischen kommunalen Ausschüssen von Hare/Niemeyer in d´Hondt ist rechtmäßig. Das hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg auf die Berufung der FDP-Fraktion der Gemeinde Wallenhorst hin entschieden. Die Fraktion hatte geltend gemacht, dass sie nach dem Verfahren Hare/Niemeyer jeweils einen Sitz in Verwaltungsausschuss und Aufsichtsrat erhalten hätte, bei Anwendung des Verfahrens nach d´Hondt dagegen leer ausgegangen sei.

Verfahren nach Hare/Niemeyer günstiger für kleinere Parteien

Nach der Kommunalwahl in Niedersachsen am 12.09.2021 änderte der Landesgesetzgeber § 71 Abs. 2 des niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes, wonach die Sitze in den Ausschüssen nach dem sogenannten Hare/Niemeyer-Verfahren vergeben wurden. Nach der neu gefassten und ab dem 01.11.2021 gültigen Regelung erfolgt die Sitzverteilung nunmehr nach dem sogenannten Höchstzahlverfahren nach d`Hondt. Das Verfahren nach Hare/Niemeyer begünstigt tendenziell die kleineren Parteien zulasten der größeren Parteien und das Verfahren nach d`Hondt umgekehrt die größeren Parteien zulasten der kleineren Parteien. Die Änderung wurde insbesondere mit der Erleichterung der Meinungsbildung in den Ausschüssen und der Verringerung des Aufwandes bei der Vorbereitung und Durchführung der Sitzungen begründet. Die Anwendung des neuen Verfahrens hatte zur Folge, dass der klagenden FDP-Fraktion im Verwaltungsausschuss und im Aufsichtsrat der Gemeindewerke Wallenhorst GmbH keine Sitze zugeteilt wurden.

OVG: Umstieg auf anderes Verfahren mit Verfassung vereinbar

Die FDP-Fraktion der Gemeinde Wallenhorst wandte sich gegen die Änderung des Verteilungsverfahrens, weil sie sich durch die Änderung benachteiligt sah und der Meinung war, dass sich bei der Anwendung des Verfahrens nach d`Hondt das Ergebnis der Kommunalwahl in den zu besetzenden Gremien nur ungenügend widerspiegeln würde. Das OVG ist dieser Auffassung nicht gefolgt. Die Anwendung des Höchstzahlverfahrens nach d`Hondt bei der Besetzung des Verwaltungsausschusses der Gemeinde Wallenhorst sowie des Aufsichtsrates der Gemeindewerke Wallenhorst GmbH begegne keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere habe der Landesgesetzgeber das Verteilungsverfahren ändern können, ohne verfassungsrechtliche Grundsätze zu verletzen.

Weder das eine noch das andere Verfahren "richtiger"

Zwar müsse grundsätzlich jeder Ratsausschuss in seiner Zusammensetzung die Zusammensetzung des Rates widerspiegeln. Jedoch würden weder das Höchstzahlverfahren nach d`Hondt noch das Verfahren nach Hare/Niemeyer das Verhältnis der auf die einzelnen Parteien entfallenden Stimmen exakt spiegelbildlich abbilden, gab das OVG zu bedenken. Denn eine den Stimmenanteil exakt wiedergebende Berechnung der Anzahl der Sitze führe in aller Regel zu Ergebnissen mit Bruchteilen, die bei der Besetzung der Ausschüsse nicht abgebildet werden könnten. Bei beiden Verfahren würden damit systembedingte unvermeidbare mathematische Ungleichgewichte auftreten. Da weder das eine noch das andere Verfahren prinzipiell "richtiger" erscheine, liege es im Rahmen der weiten autonomen Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, welchem Verfahren er den Vorzug gebe. Dies sei auch bereits in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, so das OVG, das eine Revision zum BVerwG nicht zuließ.

OVG Lüneburg, Urteil vom 14.02.2023 - 10 LC 87/22

Redaktion beck-aktuell, Gitta Kharraz, 15. Februar 2023.

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