Naturschutzgebietsverordnung "Waller Flachteiche" des Landkreises Verden rechtmäßig

Die Verordnung über das Naturschutzgebiet "Waller Flachteiche" des Landkreises Verden vom 13.11.2018 ist rechtmäßig. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen in Lüneburg mit Urteil vom 30.03.2022 bestätigt. Insbesondere sei auch der Randbereich des Gebiets, der nicht als FFH-Gebiet ausgewiesen sei, schutzwürdig und -bedürftig. Er spiele nämlich eine besondere Rolle als Lebensraum für eine geschützte Amphibienart.

"Waller Flachteiche" als Naturschutzgebiet ausgewiesen

Das rund 23 Hektar große Naturschutzgebiet liegt zwischen dem Ortsteil Walle der Stadt Verden (Aller) und der zur Gemeinde Kirchlinteln gehörenden Ortschaft Holtum (Geest). Es umfasst eine durch Sandabbau entstandene Teichlandschaft und ihre Umgebung. Ein Teilbereich des Naturschutzgebiets ist europarechtlich als Fauna-Flora-Habitat-Gebiet (FFH-Gebiet) Nr. 274 "Sandgrube bei Walle" unter Schutz gestellt. Das Gebiet hat eine große Bedeutung als Lebensraum und Laichbiotop besonders geschützter und bestandsbedrohter Amphibienarten wie etwa dem Kammmolch. Zudem befinden sich in ihm seltene und gefährdete Pflanzenarten. An das Naturschutzgebiet angrenzend befindet sich ein Golfplatz.

Normenkontrollantrag gegen Schutzgebietsausweisung gestellt

Mit seinem Normenkontrollantrag hat sich der Antragsteller gegen die Schutzgebietsausweisung gewandt. Neben Verfahrensfehlern bei der Unterschutzstellung hat er geltend gemacht, dass es für die Sicherstellung des Schutzzweckes der Verordnung nicht erforderlich gewesen sei, das Grundstück vollständig unter Schutz zu stellen. Vielmehr sei es ausreichend gewesen, lediglich den (Kern-)Bereich unter Schutz zu stellen, auf welchem sich das FFH-Gebiet "Sandgrube bei Walle" befinde.

OVG: Schutzgebiet insgesamt – auch in Randbereichen – schutzwürdig

Das OVG Lüneburg (Az.: 4 KN 280/19) ist den gegen die Schutzgebietsverordnung erhobenen Einwänden des Antragstellers nicht gefolgt. Verfahrensfehler bei der Unterschutzstellung lägen nicht vor. Die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Naturschutzgebiets seien gegeben. Das Gebiet stelle sich als schutzwürdig und schutzbedürftig dar. Dies gelte auch für die im Randbereich des Gebiets liegenden extensiv bewirtschafteten Grünlandflächen und Laubmischwälder. Denn diese Bereiche übten insbesondere für den im Kernbereich des Naturschutzgebiets laichenden Kammmolch eine Funktion als Sommer- beziehungsweise Winterlebensraum aus und stellten somit einen integralen Bestandteil des Gesamtlebensraumes der europarechtlich nach Anhang II der FFH-Richtlinie geschützten Amphibienart dar.

OVG Lüneburg, Urteil vom 30.03.2022 - 4 KN 280/19

Redaktion beck-aktuell, 25. April 2022.

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