Bestimmungen sehen Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vor
Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Corona-VO hat jede Person in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind, eine medizinische Maske als Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Nach dem neu geregelten § 4 Abs. 4 Corona-VO darf die pflichtige Person beim Besuch einer Diskothek, eines Clubs, einer Shisha-Bar oder einer ähnlichen Einrichtung die Mund-Nasen-Bedeckung abnehmen, soweit und solange sie einen Sitzplatz eingenommen hat. Gemäß § 12 Abs. 3 Corona-VO muss in einer Diskothek, einem Club oder einer ähnlichen Einrichtung oder einer Einrichtung, in der Shisha-Pfeifen zum Konsum angeboten werden, jede Person sowohl in geschlossenen Räumen als auch unter freiem Himmel eine Atemschutzmaske mindestens des Schutzniveaus FFP2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus tragen, wobei nunmehr auch hier die Ausnahme des § 4 Abs. 4 Corona-VO gilt.
Aktuelle Infektionslage erfordert Maßnahmen
Erneut hatte sich die Betreiberin einer Diskothek in Osnabrück gegen die Maskenpflicht – nunmehr gegen diese bis zum 02.04.2022 geltenden Neuregelungen – mit einem Normenkontrolleilantrag gewandt. Das OVG hat jetzt entschieden, dass der Antrag trotz der vorläufigen Außervollzugsetzung der bis zum 18.03.2022 in der Corona-VO geregelten Maskenpflicht (BeckRS 2022, 3986) zwar zulässig, aber nicht begründet sei. Die Regelungen seien notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des Infektionsschutzgesetzes. Die angeordnete Maskenpflicht in Diskotheken, Clubs, Shisha-Bars und ähnlichen Einrichtungen, sei – wie bereits in dem Beschluss vom 11.03.2022 festgestellt – vor dem Hintergrund der aktuellen Infektionslage, die sich zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt sogar noch verschlechtert habe, geeignet und erforderlich, um die vom Verordnungsgeber verfolgten legitimen Zwecke zu erreichen.
Einrichtungen mit Gastronomiebetrieben vergleichbar
Die Neuregelung zur Maskenpflicht erweise sich auch als angemessen. Denn der Verordnungsgeber habe – anders als in der bis zum 18.03.2022 geltenden Corona-VO – nunmehr Ausnahmen von der Maskenpflicht geregelt, soweit und solange ein Sitzplatz eingenommen werde. Insofern behandele der Verordnungsgeber Diskotheken, Clubs, Shisha-Bars und ähnliche Einrichtungen wie Gastronomiebetriebe. Dies sei vor dem Hintergrund, dass diese Einrichtungen jedenfalls auch ein gastronomisches Angebot bereithielten, aber auf ein solches nicht beschränkt würden, sachgerecht. Der Senat ist den Einwänden der Antragstellerin, dass es unmöglich sei, die Einhaltung der Maskenpflicht zu kontrollieren sowie dass erhebliche wirtschaftliche Einbußen zu erwarten seien, auch angesichts des kurzen Zeitraumes, in dem die neu geregelte Maskenpflicht gelten solle, nicht gefolgt.
Übergangsregelung ermöglicht Neuregelung
Der Senat stellte im Übrigen fest, dass die Neuregelung der Maskenpflicht trotz Änderung des Infektionsschutzgesetzes zum 19.03.2022 aufgrund einer Übergangsregelung im Infektionsschutzgesetz bis zum 02.04.2022 aufrecht erhalten bleiben dürfe.