Maskenpflicht im Unterricht auch inzidenzunabhängig möglich

Der Landkreis Helmstedt als Infektionsschutzbehörde ist berechtigt, für sein Kreisgebiet eine über die Regelungen der Niedersächsischen Corona-Verordnung hinausgehende Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Schulunterricht anzuordnen, die nicht erst bei Erreichen eines Schwellenwertes von 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner (Sieben-Tages-Inzidenz) eingreift. Das hat das Oberverwaltungsgericht in Lüneburg mit Eilbeschluss vom 15.12.2020 entschieden.

Schüler wandten sich gegen Maskenpflicht

Die zwei Antragsteller, Schüler eines Gymnasiums im Landkreis Helmstedt, haben sich vor dem Verwaltungsgericht Braunschweig dagegen gewehrt, im Schulunterricht eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen zu müssen. Ihren entsprechenden Eilantrag hat das Gericht abgelehnt. Die dagegen von den Antragstellern erhobene Beschwerde hat das OVG zurückgewiesen.

OVG: Anordnung voraussichtlich rechtens

Zur Begründung hat das OVG ausgeführt, dass sowohl die in der Niedersächsischen Corona-Verordnung angeordnete Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Schulunterricht der Sekundarbereiche I und II ab Erreichen einer Sieben-Tages-Inzidenz von 50 als auch die vom Landkreis Helmstedt in einer Allgemeinverfügung angeordnete, inzidenzunabhängige Maskenpflicht im Schulunterricht vor dem Hintergrund der derzeitigen COVID-19-Pandemie voraussichtlich als rechtmäßig anzusehen seien.

Einwände gegen Maskenpflicht nicht überzeugend

Nicht überzeugen konnten die Antragsteller das Gericht mit ihren Einwänden in Bezug auf die vom Robert-Koch-Institut erfolgende Ermittlung des Inzidenzwertes, die generelle Rechtfertigung von Schutzmaßnahmen gegen Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 sowie gegen die Eignung von Mund-Nasen-Bedeckungen zum Schutz vor einer Ansteckung.

Gesundheitsbedenken der Schüler irrelevant

Auch den von den Antragstellern angeführten Gesundheitsbedenken beim Tragen von Masken folgte das Gericht nicht. Es bestehe die Möglichkeit, sich bei gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Vorerkrankungen, die zu einer Unzumutbarkeit des Maskentragens führten, von der Maskenpflicht im Schulunterricht befreien zu lassen. Die diesbezüglichen Voraussetzungen, insbesondere die Vorlage eines anforderungsgerechten ärztlichen Attestes, hätten die Antragstellern jedoch nicht erfüllt.

OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.12.2020 - 2 ME 463/20

Redaktion beck-aktuell, 16. Dezember 2020.