Klettergärten und Kletterparks dürfen in Niedersachsen eingeschränkt öffnen

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat die in der niedersächsischen Corona-Verordnung geregelte Schließung von Klettergärten und Kletterparks vorläufig außer Vollzug gesetzt. Die vollständige Schließung sei keine notwendige Infektionsschutzmaßnahme mehr. Zudem liege eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber anderen Sport- sowie gegenüber Minigolfanlagen vor.

Eilantrag gegen Schließung von Klettergärten und Kletterparks

Die Antragstellerin betreibt im Landkreis Lüneburg einen Kletterwald. Sie rügte die Schließungsanordnung als nicht mehr notwendige Infektionsschutzmaßnahme. Die bei Aufenthalten im Freien nur geringe Gefahr einer Infektion mit dem Corona-Virus könne durch weitere Schutzmaßnahmen auf ein zu vernachlässigendes Maß reduziert werden. Eine vollständige Schließung sei demgegenüber unangemessen. Zudem sei die Ungleichbehandlung gegenüber geöffneten sonstigen öffentlichen und privaten Sportanlagen und Minigolfanlagen nicht gerechtfertigt.

OVG: Geringere Infektionsgefahr im Freien – Mildere Schutzmaßnahmen möglich

Der Eilantrag hatte Erfolg. Das OVG hat die in der niedersächsischen Corona-Verordnung geregelte Schließung von Klettergärten und Kletterparks vorläufig außer Vollzug gesetzt. Ebenso wie bei den vorausgegangenen Entscheidungen zur vorläufigen Außervollzugsetzung der Schließung von Zoos und Tierparks und Minigolfanlagen sei die vollständige Schließung von Klettergärten und Kletterparks keine notwendige Infektionsschutzmaßnahme mehr. Klettergärten und Kletterparks seien nach dem Begriffsverständnis der Regelung typischerweise im Freien gelegen. Der Klettersport als solcher sei ein Individualsport, der regelmäßig ohne Kontakte zu anderen Personen ausgeübt werden könne und auch ausgeübt werde. Daher bestehe von vornherein eine weitaus geringere Gefahr einer Infektion mit dem Corona-Virus als in geschlossenen Räumen. Gefahrenerhöhende Situationen des länger andauernden Zusammentreffens einer Vielzahl von Personen unter Nichteinhaltung des Abstandsgebots könnten durch gegenüber der vollständigen Schließung mildere, aber gleichwirksame Maßnahmen vermieden werden.

Ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber anderen Sport- und Minigolfanlagen

Darüber hinaus liege eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber sonstigen öffentlichen und privaten Sportanlagen im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 der niedersächsischen Corona-Verordnung vor, die jedenfalls von Personen aus demselben Haushalt und höchstens zwei Personen aus einem anderen Haushalt zur "Individualsportausübung" genutzt werden dürften. Das gleiche gelte gegenüber Minigolfanlagen im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 der niedersächsischen Corona-Verordnung vor, die von der Schließung ausgenommen seien.

Vorläufig beschränkte Öffnung möglich

Für die Nutzung von Klettergärten und Kletterparks sind daher bis zu einer etwaigen Neuregelung die allgemeinen Regelungen für eine sportliche Betätigung auf und in sonstigen öffentlichen und privaten Sportanlagen heranzuziehen.

Redaktion beck-aktuell, 30. April 2021.