Kfz-Hersteller muss bei Mitarbeiterleasing Rundfunkbeiträge zahlen

Der Norddeutsche Rundfunk (NDR) darf von einem Kraftfahrzeughersteller auch Rundfunkbeiträge für von Mitarbeitern geleaste Fahrzeuge erheben. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg am Donnerstag klargestellt und damit eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Braunschweig bestätigt. Beitragsschuldner sei bei beitragspflichtigen gewerblich genutzten Kraftfahrzeugen derjenige Beitragsschuldner, auf den das Fahrzeug zugelassen sei.

Rundfunksender erließ Festsetzungsbescheid

Das klagende Unternehmen stellte seinen Mitarbeitern von ihm produzierte Fahrzeuge im Weg des Leasings zur privaten Nutzung zur Verfügung. Dabei werden die Fahrzeuge auf den Kraftfahrzeughersteller zugelassen, Leasinggeberin und Eigentümerin ist aber ein verselbständigtes Tochterunternehmen. Der NDR erließ einen Festsetzungsbescheid, mit dem er Rundfunkbeiträge für diese Leasingfahrzeuge fordert. Der Hersteller wendet sich gegen die Beitragsfestsetzung, weil er der Ansicht ist, dass Rundfunkbeiträge im Rahmen seines Leasingmodells nicht geschuldet würden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei die Beitragserhebung nur gerechtfertigt, wenn ein unternehmensspezifischer Vorteil aufgrund der Rundfunkempfangsmöglichkeit bestehe, der hier nicht gegeben sei.

Beitragsschuld richtet sich nach Zulassung

Der Senat hat jetzt die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des VG zurückgewiesen. Nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sei bei beitragspflichtigen gewerblich genutzten Kraftfahrzeugen derjenige Beitragsschuldner, auf den das Fahrzeug zugelassen sei. Auch liege hier eine gewerbliche Nutzung der Fahrzeuge vor, da der Kraftfahrzeughersteller eine Pauschale für die Verwaltung der Leasingfahrzeuge erhalte, die Leasingmöglichkeit als Anreiz für seine Mitarbeiter nutze und einen Werbeeffekt erziele.

Revision nicht zugelassen

Aufgrund der gewerblichen Nutzung der Fahrzeuge könne die Festsetzung des Rundfunkbeitrags erfolgen, auch ohne dass eigens geprüft werden müsse, ob im Einzelfall der vom BVerfG geforderte unternehmensspezifische Vorteil aufgrund der Rundfunkempfangsmöglichkeit bestehe. Denn ein solcher Vorteil rechtfertige zwar die grundsätzliche Regelung über die Beitragspflicht für gewerblich genutzte Kraftfahrzeuge im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Mit der dortigen Regelung gehe jedoch eine zulässige Typisierung einher, so dass es ausreichend sei, wenn die Voraussetzungen der Vorschrift bejaht werden, ohne dass in jedem Einzelfall eine Prüfung der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung aufgrund eines unternehmensspezifischen Vorteils hinzutreten müsse. Eine Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat der Senat nicht zugelassen.

OVG Lüneburg, Urteil vom 07.07.2022 - 8 LB 2/22

Redaktion beck-aktuell, 8. Juli 2022.