Keine strengeren Corona-Regeln für Heilpraktiker
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Der Zugang zu Heilpraktikern darf im Vergleich zum Zutritt zu Arztpraxen durch Corona-Regeln nicht stärker beschränkt werden. Das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen in Lüneburg entschied, dass ein mittlerweile erledigter Eilantrag voraussichtlich erfolgreich gewesen wäre. Konkret galt in Niedersachsen nur für Räumlichkeiten von Heilpraktikern bei höherer Inzidenz die 3-G-Regel für Patienten.

Geimpft, genesen, getestet?

In der Niedersächsische Corona-Verordnung (CoronaVV ND) war in § 8 der Ausgangsfassung vom 24.08.2021 für Inzidenzen ab 50 festgelegt, dass nur Genesene, Geimpfte oder Getestete Zugang zu Heilpraktikern haben sollten (3-G-Regel). Eine vergleichbare Regel für Arztbesuche gab es nicht. Erst Ende September wurde eine Ausnahme für "medizinisch notwendige körpernahe Dienstleistungen" geschaffen, die auch für Heilpraktiker gelten sollte. Das zwischenzeitlich eingeleitete Normenkontrollverfahren gegen die Benachteiligung im Vergleich zu Ärzten war damit überholt. Allerdings legte das OVG dem Land die Kosten auf.

Antrag wäre wohl erfolgreich gewesen

Die Verwaltungsrichter waren überzeugt, dass der Antrag – hätte man in der Sache entscheiden müssen – erfolgreich gewesen wäre. In der Ungleichbehandlung gegenüber den Arztpraxen liege ein Verstoß gegen Art. 3 GG. Beide Berufsgruppen behandelten gleichermaßen Kranke. Daran ändert aus Sicht des OVG der Verweis der Behörde auf die unterschiedlichen Befugnisse, Ausbildungen und Standards nichts. Wahrscheinlich sei die Berufsfreiheit nach Art. 12 GG ebenfalls verletzt worden. Die Lüneburger Richter wiesen mit Blick auf die Neufassung darauf hin, dass – ungeachtet der Verteidigung der angegriffenen Regelung im Verfahren – sich auch beim Land die verfassungsrechtlichen Bedenken wohl durchgesetzt hätten.

Redaktion beck-aktuell; Michael Dollmann, Mitglied der NJW- und beck-aktuell-Redaktion, 19. Oktober 2021.