Verweis auf Zahlen des RKI
Antragsteller waren vier mittelständische Unternehmen, die in der Metropolregion Hannover in einem Gewerbegebiet gelegene Einrichtungshäuser mit Verkaufsflächen von 25.000 bis 60.000 qm betreiben. Die Ablehnung des Antrags erfolgte unter Hinweis auf das Robert-Koch-Institut (RKI) und deren Risikobewertung. Danach sei die Gefahr der Verbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und der Erkrankung COVID-19 im gesamten Bundesgebiet weiterhin hoch. Um die weitere Ausbreitung zu verhindern, sei es notwendig, Ansammlungen zahlreicher, untereinander nicht bekannter Personen zu unterbinden, weil bei solchen Personenansammlungen Krankheitserreger besonders leicht übertragen werden könnten und zudem mangels Bekanntheit der Personen untereinander die Nachverfolgung von Erkrankten und engen Kontaktpersonen erschwert, wenn nicht gar unmöglich gemacht werde.
Flächenbeschränkung für infektionsschutzrechtliches Ziel geeignet
Zur Erreichung des legitimen infektionsschutzrechtlichen Ziels sei die Flächenbeschränkung geeignet, so das OVG weiter. Zum einen reduziere sie die Zahl der Personen in der Verkaufsstelle, da nur ein Kunde je 10 qm Verkaufsfläche zugelassen sei, und auch den Umfang zu überwachender und zu desinfizierender Verkaufsflächen. Zum anderen reduziere die Flächenbeschränkung das Warenangebot und damit die besondere Attraktivität und weitreichende Magnetwirkung großflächiger Einzelhandelsgeschäfte. Gerade mit Blick auf letztgenannte Wirkung der Flächenbeschränkung seien für die Antragsteller mildere, aber infektionsschutzrechtlich gleich wirksame Maßnahmen nicht ersichtlich.
Allgemeiner Gleichheitssatz nicht verletzt
Auch der allgemeine Gleichheitssatz werde nicht verletzt, so die Richter weiter. Zwar liege eine Ungleichbehandlung vor, da bestimmte in § 3 Nr. 7 Halbsatz 2 Buchst. a bis t der Corona-Verordnung genannte Verkaufsstellen des Einzelhandelns ohne Flächenbeschränkung öffnen dürfen. Der Verordnungsgeber habe aber sachliche Gründe für die Ungleichbehandlung vorgebracht, die derzeit noch als hinreichend anzusehen seien.