OVG Lüneburg: Keine Außervollzugsetzung der 800-qm-Flächenbeschränkung für Einzelhandelsgeschäfte

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat einen Antrag auf einstweilige Außervollzugsetzung der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 17.04.2020 abgelehnt, soweit damit Möbel- und Einrichtungshäuser für den Publikumsverkehr und Besuche auf einer tatsächlich genutzten Verkaufsfläche von mehr als 800 m² geschlossen werden. Der 13. Senat sah die Flächenbeschränkung für bestimmte großflächige Einzelhandelsgeschäfte als notwendige infektionsschutzrechtliche Schutzmaßnahme an  (Beschluss vom 27.04.2020, Az.: 13 MN 98/20).

Verweis auf Zahlen des RKI

Antragsteller waren vier mittelständische Unternehmen, die in der Metropolregion Hannover in einem Gewerbegebiet gelegene Einrichtungshäuser mit Verkaufsflächen von 25.000 bis 60.000 qm betreiben. Die Ablehnung des Antrags erfolgte unter Hinweis auf das Robert-Koch-Institut (RKI) und deren Risikobewertung. Danach sei die Gefahr der Verbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und der Erkrankung COVID-19 im gesamten Bundesgebiet weiterhin hoch. Um die weitere Ausbreitung zu verhindern, sei es notwendig, Ansammlungen zahlreicher, untereinander nicht bekannter Personen zu unterbinden, weil bei solchen Personenansammlungen Krankheitserreger besonders leicht übertragen werden könnten und zudem mangels Bekanntheit der Personen untereinander die Nachverfolgung von Erkrankten und engen Kontaktpersonen erschwert, wenn nicht gar unmöglich gemacht werde.

Flächenbeschränkung für infektionsschutzrechtliches Ziel geeignet

Zur Erreichung des legitimen infektionsschutzrechtlichen Ziels sei die Flächenbeschränkung geeignet, so das OVG weiter. Zum einen reduziere sie die Zahl der Personen in der Verkaufsstelle, da nur ein Kunde je 10 qm Verkaufsfläche zugelassen sei, und auch den Umfang zu überwachender und zu desinfizierender Verkaufsflächen. Zum anderen reduziere die Flächenbeschränkung das Warenangebot und damit die besondere Attraktivität und weitreichende Magnetwirkung großflächiger Einzelhandelsgeschäfte. Gerade mit Blick auf letztgenannte Wirkung der Flächenbeschränkung seien für die Antragsteller mildere, aber infektionsschutzrechtlich gleich wirksame Maßnahmen nicht ersichtlich.

Allgemeiner Gleichheitssatz nicht verletzt

Auch der allgemeine Gleichheitssatz werde nicht verletzt, so die Richter weiter. Zwar liege eine Ungleichbehandlung vor, da bestimmte in § 3 Nr. 7 Halbsatz 2 Buchst. a bis t der Corona-Verordnung genannte Verkaufsstellen des Einzelhandelns ohne Flächenbeschränkung öffnen dürfen. Der Verordnungsgeber habe aber sachliche Gründe für die Ungleichbehandlung vorgebracht, die derzeit noch als hinreichend anzusehen seien.

Redaktion beck-aktuell, 28. April 2020.