OVG Lüneburg: Kein Anspruch auf gewerberechtliches Einschreiten gegen VW wegen Diesel-Affäre

Bürger können von der Stadt Wolfsburg unter Berufung auf die sogenannte Diesel-Affäre nicht verlangen, gewerberechtlich gegen die Volkswagen AG einzuschreiten. Das hat das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen in Lüneburg entschieden. Zur Begründung verwiesen die Richter auf § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO (Gewerbeordnung), der die Gewerbeuntersagung regelt. Diese Vorschrift diene dem Schutz der Allgemeinheit, nicht aber den Individualinteressen einzelner Dritter (Beschluss vom 28.08.2018, Az.: 7 ME 51/18).

Potsdamer verlangt von Stadt Wolfsburg Gewerbeuntersagung

Der in Potsdam wohnende Antragsteller hatte sich an die Stadt Wolfsburg gewandt und beantragt, der Volkswagen AG die Gewerbeausübung zu untersagen. Er hatte unter anderem geltend gemacht, die Verantwortlichen des Unternehmens seien gewerberechtlich unzuverlässig. Außerdem sei die Gewerbeuntersagung zum Schutz seiner Gesundheit erforderlich. Die Stadt Wolfsburg hatte entsprechende Maßnahmen abgelehnt und zur Begründung unter anderem mitgeteilt, sie wolle die strafrechtlichen Ermittlungen abwarten.

VG lehnt Eilantrag als unzulässig ab

Den daraufhin vom Antragsteller beim Verwaltungsgericht Braunschweig gestellten Eilantrag gegen die Stadt Wolfsburg auf gewerberechtliches Einschreiten hat dieses abgelehnt (BeckRS 2018, 14518). Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Antrag des Antragstellers bereits unzulässig sei. Dieser könne nicht geltend machen, durch die Unterlassung der Gewerbeuntersagung in eigenen, subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt zu sein.

OVG: § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO beinhaltet kein subjektiv-öffentliches Recht

Die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde des Antragstellers hat das OVG nunmehr zurückgewiesen. Das VG habe zu Recht entschieden, dass der Antrag des Antragstellers bereits unzulässig sei. Dem Antragsteller stehe kein subjektiv-öffentliches Recht zur Seite. So diene § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO, der die Gewerbeuntersagung regele, dem Schutz der Allgemeinheit, aber nicht den Individualinteressen einzelner Dritter. Dritte wie der Antragsteller hätten daher keinen Anspruch auf Erlass einer Untersagungsverfügung, selbst wenn die Voraussetzungen für eine Untersagung nachgewiesen worden seien.

Auch Berufen auf Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit hilft nicht weiter

Der Antragsteller könne sich auch nicht auf sein Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit berufen, heißt es in dem Beschluss weiter. Zwar könne aus Grundrechten unter bestimmten Umständen ein staatliches Tätigwerden mit dem Ziel der Sicherung grundrechtlich geschützter Rechtsgüter geboten sein. Der Staat sei möglichen Gesundheitsgefahren, die auf den Ausstoß von Schadstoffen zurückzuführen seien, vorliegend jedoch bereits auf vielfältige Weise begegnet, so das Gericht.

OVG Lüneburg, Beschluss vom 28.08.2018 - 7 ME 51/18

Redaktion beck-aktuell, 29. August 2018.

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