Kein Anspruch auf Bewerbungsverfahren: Ex-Datenschutzbeauftragte bekommt keine zweite Amtszeit

Weil die Stelle des Niedersächsischen Landesdatenschutzbeauftragten per Wahl besetzt wird, gelten laut OVG Lüneburg die Grundsätze zur Bewerberauswahl für öffentliche Ämter nicht. Ex-Amtsinhaberin Barbara Thiel bleibt damit auch in zweiter Instanz erfolglos. Sie wollte die Ernennung ihres Nachfolgers verhindern.

Niedersachsens Landesdatenschutzbeauftragter Denis Lehmkemper musste lange auf seinen Dienstantritt warten. Der Landtag hatte ihn bereits im Mai mit breiter Mehrheit gewählt. Dabei wollte Vorgängerin Thiel nach achteinhalb Jahren im Amt eigentlich weitermachen. Sie kritisierte, dass es keine öffentliche Ausschreibung gegeben habe. Außerdem fehle es ihrem Nachfolger an der erforderlichen Qualifikation. Einen Eilantrag, mit dem die Juristin die Ernennung Lehmkempers stoppen wollte, wies das Verwaltungsgericht Hannover zurück.

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung jetzt. Nach Auffassung des Senats könne Thiel sich schon nicht mit Erfolg auf eine Verletzung ihres Rechts auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl um ein öffentliches Amt berufen (Art. 33 Abs. 2 GG). Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gelte diese Vorschrift nicht für Ämter auf staatlicher oder kommunaler Ebene, die durch demokratische Wahlen besetzt werden. Das Demokratieprinzip habe insoweit Vorrang. Dies gelte auch bei der Besetzung des Amtes des Landesbeauftragten für den Datenschutz, da dieser durch den Landtag gewählt werde (Art. 62 Abs. 2 der Niedersächsischen Verfassung).

Ebenso wenig könnten aus den Regelungen der Datenschutzgrundverordnung über die Transparenz des Ernennungsverfahrens (Art. 53 Abs. 1) und über die erforderliche Qualifikation, Erfahrung und Sachkunde des Bewerbers (Art. 53 Abs. 2) subjektive Rechte abgeleitet werden, auf die sich Thiel berufen könnte. Denn die Vorschriften dienen laut OVG allein dem öffentlichen Interesse an einem transparenten Verfahren zur ordnungsgemäßen Besetzung der Aufsichtsbehörde für den Datenschutz.

OVG Lüneburg, Beschluss vom 14.09.2023 - 5 ME 55/23

Redaktion beck-aktuell, ew, 27. September 2023.

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