OVG Lüneburg: Junge Nationalisten scheitern mit Antrag auf Überlassung von Räumlichkeiten für Wahlkampfveranstaltung

Die Stadt Bad Harzburg muss den Jungen Nationalisten – der Jugendorganisation der NPD – keine Räumlichkeiten zur Durchführung einer Wahlkampfveranstaltung überlassen. Dies hat das niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg entschieden und damit eine entsprechende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Braunschweig bestätigt (Beschluss vom 26.03.2019, Az.: 10 ME 40/19).

Bad Harzburg will Jungen Nationalisten keine Räumlichkeiten zur Verfügung stellen

Die Jungen Nationalisten planen für den 6. und 7.04.2019, hilfsweise für andere Termine in dem Zeitraum von März bis Mai 2019, eine Wahlkampfveranstaltung "Niedersachsen wählt den Widerstand: Festung Europa – Schutzzone Deutschland" mit Livemusik in Bad Harzburg. Die Veranstaltung soll im Dorfgemeinschaftshaus Göttingerode stattfinden. Den Antrag der Jungen Nationalisten auf Überlassung des Dorfgemeinschaftshauses, hilfsweise des Freizeitzentrums Harlingerode, des Bündheimer Schlosses oder des Kursaals, lehnte die Stadt Bad Harzburg ab.

Junge Nationalisten vor Gericht erfolglos

Die Jungen Nationalisten wandten sich daraufhin an das VG Braunschweig mit dem Antrag, die Stadt Bad Harzburg im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen eine der öffentlichen Einrichtungen der Stadt zur Durchführung ihrer Wahlkampfveranstaltung zu überlassen. Diesen Antrag lehnte das VG mit Beschluss vom 13.03.2019 (Az.: 1 B 43/19) ab. Das OVG hat die dagegen gerichtete Beschwerde der Jungen Nationalisten zurückgewiesen.

Kein Anspruch aus Kommunalverfassungsgesetz

Das OVG hat im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Anspruch der Jungen Nationalisten sich nicht aus § 30 NKomVG (Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz) ergebe, wonach die Einwohner und die in der Gemeinde ansässigen juristischen Personen einen Anspruch auf Nutzung der öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde haben. Denn die Jungen Nationalisten hätten keinen Sitz in Bad Harzburg. Bei der von ihnen angegebenen Anschrift ihres Landesverbandes Nord in Bad Harzburg handele es sich um ein leer stehendes Gebäude. Auch durch Satzung sei der Sitz des Landesverbandes Nord der Jungen Nationalisten nicht auf Bad Harzburg festgelegt worden.

Kein Anspruch aus Art. 3 GG

Ein Anspruch der Jungen Nationalisten ergebe sich auch nicht aus anderen Vorschriften, insbesondere nicht aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit der bisherigen Praxis der Stadt bei der Überlassung ihrer Veranstaltungsstätten auch an Ortsfremde. Denn die Stadt stelle ihre Räumlichkeiten nicht für die Durchführung von Wahlkampfveranstaltungen zur Verfügung und habe dies auch nicht in der Vergangenheit getan.

Veranstaltungsstätten nur für unpolitische Veranstaltungen überlassen

Soweit sie ihre Veranstaltungsstätten für überwiegend unpolitische Veranstaltungen, wie Weihnachtsfeiern, Zeugnisübergaben, Kunsthandwerkermärkte, Herrenabende, Puppentheater, Wrestling et cetera, und in Einzelfällen auch für allgemeinpolitische (Diskussions-) Veranstaltungen Nutzern überlassen habe, unterschieden diese sich grundlegend von der von den Jungen Nationalisten geplanten Wahlkampfveranstaltung, so das OVG weiter.

OVG Lüneburg, Beschluss vom 26.03.2019 - 10 ME 40/19

Redaktion beck-aktuell, 28. März 2019.