Journalist kann Corona-Erlasse Niedersachsens nicht herausverlangen

Ein Journalist hat keinen Anspruch auf Herausgabe der sogenannten Corona-Erlasse des Niedersächsischen Justizministeriums. Das stellte das Oberverwaltungsgericht Lüneburg im Beschwerdeverfahren klar und kippte eine anderslautende Entscheidung der Vorinstanz. Zur Begründung hieß es, die Erlasse seien keine Umweltinformationen im Sinn des Umweltinformationsgesetzes.

VG hatte Ministerium zur Herausgabe der Erlasse verpflichtet

Der Antragsteller ist Journalist. Auf seinen Antrag hatte das Verwaltungsgericht Hannover das Niedersächsische Justizministerium im Weg des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet, ihm sämtliche Erlasse, die das Ministerium in Bezug auf den Umgang der Justiz mit der Corona-Pandemie verfasst hat, zugänglich zu machen. Das Verwaltungsgericht war davon ausgegangen, dass es sich bei den Erlassen um Umweltinformationen im Sinn des Umweltinformationsgesetzes handele, weil eine Übertragung des Corona-Virus von Mensch zu Mensch durch die Luft verhindert werden solle.

OVG gibt Beschwerde des Ministeriums statt

Dem ist der Zweite Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts nicht gefolgt. Auf die Beschwerde des Ministeriums hat es den Antrag des Antragstellers abgelehnt. Zur Begründung hat der Senat insbesondere darauf abgestellt, dass die Erlasse keine Umweltinformationen im Sinn des Umweltinformationsgesetzes darstellen. Die Erlasse dienten vielmehr dazu, die Funktionsfähigkeit der Justiz im Pandemie-Fall sowie den Gesundheitsschutz der Beschäftigten und sonstigen Personen zu gewährleisten.

Maximal geringer Umweltbezug

Die Erlasse beträfen somit nur die Innenraumluft in den Justizgebäuden, die nicht zur Umwelt im Sinn des Umweltinformationsgesetzes zähle. Selbst wenn man dies anders sähe, müsse der Umweltbezug eine gewisse Intensität aufweisen. Hieran fehle es, da die Maßnahmen nicht auf die Reinhaltung der Luft abstellten, sondern die Luft nur insoweit in den Fokus nähmen, als es um die Übertragung des Corona-Virus von Mensch zu Mensch gehe. Dabei bestehe zum Ziel des Schutzes von Umweltgütern nur noch ein entfernter "beiläufiger“ Zusammenhang, der es auch unter der gebotenen Zugrundelegung eines weiten Verständnisses des Begriffs der Umweltinformationen nicht rechtfertige, die Erlasse als umweltschützende Maßnahmen zu betrachten.

OVG Lüneburg, Beschluss vom 06.07.2020 - 2 ME 246/20

Redaktion beck-aktuell, 7. Juli 2020.