Schule soll erweitert werden
Im November 2017 hatte die Landeshauptstadt Hannover eine Baugenehmigung für die Sanierung, den Umbau und die Erweiterung der bisherigen Bertha-von-Suttner-Schule am Altenbekener Damm zur IGS Südstadt erteilt. Die Schule liegt zwischen der Pfalzstraße im Westen und der Wißmannstraße im Osten im Geltungsgereich des Bebauungsplans Nr. 679, den die Landeshauptstadt Hannover 1975 erlassen hatte. Das Schulgelände wird west- und östlich von Wohnquartieren flankiert. Die beiden bislang L-förmig zueinander stehenden Schulgebäude sollen um einen dritten Riegel parallel zur Wißmannstraße ergänzt werden. Dazwischen liegt der Pausenhof mit zahlreichen Sportmöglichkeiten. In der IGS Südstadt sollen 720 Schüler ganztags (Montag - Donnerstag 7.30 – 15.30 Uhr, Freitag bis 13.30 Uhr) betreut werden. Die Kindertagesstätte soll bis 16.00 Uhr geöffnet sein.
VG gab Eilantrag einer Nachbarin statt
Auf den Eilantrag einer Nachbarin, der eine Wohnung auf der anderen Seite der Wißmannstraße gehört, hatte das Verwaltungsgericht Hannover im Januar 2018 dieses Vorhaben vorerst gestoppt. Zur Begründung hatte es im Wesentlichen ausgeführt, das Nachbargrundstück liege in einem allgemeinen Wohngebiet "de luxe" und könne daher einen verstärkten, an ein reines Wohngebiet angelehnten Schutz beanspruchen. Dagegen legte die Landeshauptstadt Beschwerde ein.
OVG: Nachbarrechte nicht verletzt
Die Beschwerde war erfolgreich. Das OVG hat die VG-Entscheidung geändert und den Eilantrag abgelehnt. Es spreche nichts Überwiegendes für die Annahme, dass das angegriffene Vorhaben die Rechte der Nachbarin verletze. Das Nachbargrundstück liege nicht in einem Gebiet, das mehr Schutz reklamieren könne, als er sogenannten Regelnutzungen eines allgemeinen Wohngebiets zukomme. Denn bei der Schaffung des Bebauungsplans Nr. 679 sei die Landeshauptstadt Hannover gerade auf die Fortdauer der schulischen Nutzung dieses nicht kleinen Areals bedacht gewesen gewesen. Auch halte sich die Größe der Schule (720 Schüler) in dem Rahmen, der einer Anlage für kulturelle Zwecke dort wegen der Pflicht zur Gebietsverträglichkeit gezogen sei. Dasselbe gelte für die Kindertagesstätte.
Beeinträchtigungen zumutbar
Laut OVG sind die mit der IGS und der Kindertagesstätte verbundenen konkreten Beeinträchtigungen der Antragstellerin zuzumuten. Denn An- und Abfahrtsverkehr hielten sich in dem Rahmen, der in einem allgemeinen Wohngebiet hingenommen werden müsse. Es lägen auch keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme vor, Kinder würden in einem Umfang mit dem Auto gebracht, der eine auskömmliche Nutzung der angrenzenden Wohnquartiere ernstlich erschwere. Die Außenanlagen der Kindertagesstätte wiesen zwar zur Antragstellerin, hätten aber keine unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen zur Folge. Denn immerhin schirme der neue Flügel den Lärm vom Pausenhof nunmehr von der Wohnung der Antragstellerin ab.