Normenkontrolleilantrag einer Disko-Betreiberin
Gemäß § 12 Abs. 3 Corona-VO muss in einer Diskothek, einem Club oder einer ähnlichen Einrichtung oder einer Einrichtung, in der Shisha-Pfeifen zum Konsum angeboten werden, jede Person sowohl in geschlossenen Räumen als auch unter freiem Himmel eine Atemschutzmaske mindestens des Schutzniveaus FFP2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus tragen. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Corona-VO hat jede Person in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind, eine medizinische Maske als Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Die Betreiberin einer Diskothek in Osnabrück hatte sich gegen diese Regelungen mit einem Normenkontrolleilantrag gewandt.
OVG stuft Regelungen als unangemessen ein
Das OVG hat entschieden, dass die Regelungen keine notwendigen Schutzmaßnahmen im Sinne des Infektionsschutzgesetzes seien. Die angeordnete Maskenpflicht in Diskotheken, Clubs, Shisha-Bars und ähnlichen Einrichtungen, die für Besucher und Personal solcher Einrichtungen gleichermaßen gelte, sei zwar vor dem Hintergrund der aktuellen Infektionslage geeignet und erforderlich, um die vom Verordnungsgeber verfolgten legitimen Zwecke zu erreichen. Jedoch erweise sie sich als unangemessen. Denn der Verordnungsgeber habe ohne nachvollziehbaren Grund keine Ausnahmen von der Maskenpflicht, zum Beispiel zum Konsum von Getränken und Speisen oder zum Rauchen von Shisha-Pfeifen, geregelt. Damit fehle es an einem angemessenen Ausgleich zwischen den erheblichen (wirtschaftlichen) Interessen der Betreiber und dem Gesundheitsschutz der Personen, die eine solche Einrichtung besuchen beziehungsweise in einer solchen tätig sind, sowie der Bevölkerung im Übrigen.
Ausnahme für Einrichtungen unter freiem Himmel unzureichend
Die in § 12 Abs. 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 4 Corona-VO vorgesehene Ausnahmeregelung gelte nur für Einrichtungen unter freiem Himmel und vermöge daher keinen solchen Ausgleich zu schaffen, zumal nicht davon auszugehen sei, dass Diskotheken, Clubs, Shisha-Bars und ähnliche Einrichtungen typischerweise überhaupt Außenanlagen (zum Beispiel Terrassen) hätten. Die Ausnahmeregelung in § 4 Abs. 4 Corona-VO, wonach bei Einnahme eines Sitzplatzes die Maske abgenommen werden dürfe, gelte im Übrigen bereits ihrem Wortlaut nach nicht für Diskotheken, Clubs, Shisha-Bars und ähnliche Einrichtungen. Das OVG hat neben der Spezialregelung des § 12 Abs. 3 Corona-VO, die für Diskotheken, Clubs, Shisha-Bars und ähnliche Einrichtungen besondere Vorgaben macht, auch § 4 Abs. 1 Satz 1 Corona-VO vorläufig außer Vollzug gesetzt, soweit darin auch das Tragen einer medizinischen Maske als Mund-Nasen-Bedeckung in diesen Einrichtungen geregelt ist. Dieser wäre sonst bei Außervollzugsetzung des § 12 Abs. 3 Corona-VO zur Anwendung gekommen.
Außervollzugsetzung für ganz Niedersachsen allgemeinverbindlich
Die Außervollzugsetzung der Maskenpflicht in Diskotheken, Clubs, Shisha-Bars und ähnlichen Einrichtungen wirkt nicht nur zugunsten der Antragstellerin in diesem Verfahren. Sie ist vielmehr in ganz Niedersachsen allgemeinverbindlich. Der Beschluss ist unanfechtbar.