Für nur kurzzeitige Aufenthalte dürfen Hotelzimmer auch fensterlos sein

Hotelzimmer ohne Fenster sind zum kurzfristigen Aufenthalt zulässig. Die höchstzulässige Dauer des Aufenthalts beträgt aber drei Übernachtungen, dies muss die Stadt Hannover durch Beschränkung der baurechtlichen Zulassung sicherstellen. Das niedersächsische Oberverwaltungsgericht bestätigte damit eine Entscheidung der Vorinstanz, die die Stadt grundsätzlich verpflichtet hatte, ein Hotel mit fensterlosen Zimmern baurechtlich zu genehmigen.

Stadt lehnte Bauantrag zur Umnutzung einer Gaststätte ab

Die Klägerin, die im Gebiet der Stadt Hannover ein Cityhostel betreibt, möchte dieses durch Umnutzung einer ehemaligen Gaststätte um 13 Mehrbettzimmer erweitern. Nach den baulichen Gegebenheiten würden neun Zimmer über keine Fenster verfügen. Den Bauantrag der Klägerin lehnte die Stadt Hannover unter Verweis auf § 43 Abs. 3 NBauO ab. Nach dieser Vorschrift müssen Aufenthaltsräume unmittelbar ins Freie führende Fenster haben. Ein Absehen von dieser Anforderung komme nicht in Betracht.

Gerichte verweisen auf Ausnahmevorschrift

Ebenso wie das VG Hannover ist auch der Erste Senat des OVG Lüneburg dieser Rechtsauffassung der Stadt Hannover nicht gefolgt. Da Hotelzimmer nicht dem Wohnen dienten, greife grundsätzlich die Ausnahmevorschrift des § 43 Abs. 5 NBauO ein. Die Vorschrift gestatte es insbesondere, Belichtung und Belüftung anderweitig sicherzustellen, soweit die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt blieben.

Fensterlose Hotelzimmer unter Bedingungen gestattet

Bei Hotelzimmern komme ein Verzicht auf Fenster dann in Betracht, so das OVG, wenn diese aufgrund ihrer Beschaffenheit und Ausstattung allein zum Übernachten und nur für einen kurzzeitigen Aufenthalt bestimmt seien. Die höchstzulässige Dauer des Aufenthalts betrage daher maximal drei Übernachtungen. Da das Cityhostel nach seinem Betriebskonzept ohnehin nur auf einen derartigen kurzzeitigen Übernachtungsaufenthalt abziele, sei die beizufügende Beschränkung in diesem Fall nur klarstellender Natur.

OVG Lüneburg, Urteil vom 12.05.2021 - 1 LB 29/20

Redaktion beck-aktuell, 18. Mai 2021.