OVG Lüneburg: Pauschale Gebühren für amtliche Kontrollen in Futtermittelüberwachung rechtswidrig

Die Erhebung pauschaler Gebühren für amtliche Kontrollen in der Futtermittelüberwachung ist rechtswidrig. Dies hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg am 20.12.2017 in vier Berufungsverfahren entschieden. Es sieht einen Verstoß gegen die Abgabengerechtigkeit und Belastungsgleichheit (Az.: 13 LC 161/15, 13 LC 165/15, 13 LC 166/15 und 13 LC 115/17).

Futtermittelunternehmen mit Sitz in Niedersachsen hatten geklagt

Geklagt hatten verschiedene in Niedersachsen ansässige Futtermittelunternehmen. Beklagter war das Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, das in Niedersachsen die Futtermittelüberwachung nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz sowie des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs durchführt.

Seit April 2014 pauschale Gebühren vorgesehen

Nach Nr. 34.3.1.1 bis 34.3.1.3 der Anlage zur Allgemeinen Gebührenordnung und der Nachfolgeregelung in Nr. VIII.3.1.1. bis VIII.3.1.3. der Anlage zur Gebührenordnung für die Verwaltung im Bereich des Verbraucherschutzes und Veterinärwesens werden seit dem 18.04.2014 für die amtliche Kontrolle von Futtermitteln, für die Probenahme einschließlich Untersuchung der Probe und für die amtliche Kontrolle einschließlich Probenahme und Untersuchung der Probe bei Einfuhr pauschale Gebühren in Höhe von 510 Euro/Kontrolle, 845 Euro/Probenahme und Untersuchung beziehungsweise 0,10 Euro/Tonne importierter Futtermittel erhoben.

OVG sieht Abgabengerechtigkeit und Belastungsgleichheit verletzt

Diese Gebührenregelungen sind nach den Entscheidungen des OVG rechtswidrig und daher unwirksam. Zwar dürften Futtermittelunternehmer zu den Kosten für die Durchführung der genannten Kontrollmaßnahmen in der Futtermittelüberwachung herangezogen werden. Ein Futtermittelunternehmer gebe mit dem Betrieb eines Futtermittelunternehmens und auch mit der Einfuhr von Futtermitteln aus Drittländern im Rahmen dieses Betriebs einen hinreichenden Anlass für die Durchführung der genannten Kontrollmaßnahmen. Die Struktur der Gebührenregelungen und die Höhe der Pauschalgebühren verstoße aber gegen den allgemeinen Gleichheitssatz und die sich daraus ergebenden Anforderungen an die Abgabengerechtigkeit und Belastungsgleichheit.

Ungerechtfertigte Gleichbehandlung unterschiedlicher Sachverhalte durch Pauschalen

Mit der Bestimmung der pauschalen Gebührensätze habe der Verordnungsgeber den ihm eingeräumten Gestaltungsspielraum überschritten. Er habe sich wesentlich unterscheidende Sachverhalte durch die Erhebung pauschaler Gebühren gleichbehandelt, ohne dass Gründe der Verwaltungsvereinfachung und der Verwaltungspraktikabilität dies sachlich rechtfertigen könnten. Etwaige mit der Pauschalierung verbundene Vorteile für die öffentliche Hand stünden in keinem angemessenen Verhältnis zu den hiermit verbundenen teilweise erheblich nachteiligen Folgen für die Abgabepflichtigen. Das OVG hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht jeweils nicht zugelassen.

OVG Lüneburg, Entscheidung vom 20.12.2017 - 13 LC 161/15

Redaktion beck-aktuell, 21. Dezember 2017.

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