Erster Fall: Stadt beanstandete Verstoß gegen Verbundverbot
In dem einen Verfahren (Az. 11 ME 206/17) wurde einem Spielhallenbetreiber, der an einem Standort zwei Spielhallen betreibt, die in einem baulichen Verbund stehen, von der Landeshauptstadt Hannover lediglich die glücksspielrechtliche Erlaubnis für den Weiterbetrieb einer Spielhalle erteilt. Hinsichtlich der zweiten Spielhalle wurde die Erlaubnis unter Hinweis auf die das sogenannte Verbundverbot regelnde Vorschrift des § 25 Abs. 2 des Glücksspielstaatsvertrages abgelehnt. Dagegen erhob der Spielhallenbetreiber Klage und beantragte vorläufigen Rechtsschutz. Den Eilantrag lehnte das Verwaltungsgericht ab.
OVG bestätigt Verbundverbot
Diese Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht nunmehr bestätigt. Der Spielhallenbetreiber habe keinen Anspruch auf Fortführung seiner zweiten Spielhalle. Das Verbundverbot im Glücksspielstaatsvertrag und im Niedersächsischen Glücksspielgesetz stehe mit Verfassungsrecht und Unionsrecht in Einklang. Der Spielhallenbetreiber habe auch keinen Anspruch auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis im Wege der Befreiung von dem Verbundverbot wegen des Vorliegens eines Härtefalls. Ein solcher liege hier nicht vor.
Zweiter Fall: Stadt forderte Einhaltung des Abstandsgebots
Im zweiten Verfahren (Az. 11 ME 330/17) versagte die Stadt dem Spielhallenbetreiber, dessen zwei Verbundspielhallen sich in einem Abstand von weniger als 60 Metern zu der Spielhalle eines anderen Betreibers befinden, die glücksspielrechtliche Erlaubnis für den Weiterbetrieb. Zuvor war wegen des Abstandsgebots, wonach der Abstand zwischen Spielhallen mindestens 100 Meter betragen muss, ein Losverfahren durchgeführt worden, bei dem die Spielhalle des anderen Bewerbers gezogen und diesem eine glücksspielrechtliche Erlaubnis erteilt wurde. Auch in diesem Fall klagte der Spielhallenbetreiber gegen die Ablehnung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis und ersuchte um Eilrechtsschutz. Das Verwaltungsgericht verpflichtete die Stadt, den Betrieb einer von dem Spielhallenbetreiber auszuwählenden Spielhalle bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Klageverfahren zu dulden. Es sei rechtswidrig, die Auswahl durch Losverfahren ohne eine vorherige einzelfallbezogene Prüfung von sachlichen Differenzierungskriterien zu treffen. Dagegen legte die Stadt Beschwerde ein.
OVG: Auswahlentscheidung mittels Losverfahrens war rechtswidrig
Das Oberverwaltungsgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Es sei nicht auszuschließen, dass der Spielhallenbetreiber einen Anspruch auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für eine Spielhalle habe. Die von der Stadt wegen des Mindestabstandsgebots getroffene Auswahlentscheidung zwischen seiner Spielhalle und der Spielhalle des anderen Betreibers mittels eines Losverfahrens sei rechtswidrig. Für das Auswahlverfahren zwischen diesen konkurrierenden Spielhallen bedürfe es wegen des Eingriffs in die durch Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes geschützte Berufsfreiheit des Spielhallenbetreibers einer gesetzlichen Regelung, an der es in Niedersachsen bislang fehle.