Eilantrag eines ungeimpften Zahnarztes gegen Tätigkeitsverbot bleibt erfolglos

Ein nicht gegen Corona geimpfter Zahnarzt ist auch in zweiter Instanz gegen ein ihm gegenüber ausgesprochenes infektionsschutzrechtliches Tätigkeitsverbot gescheitert. Die vom Gesundheitsamt beim Erlass des Tätigkeitsverbotes zutreffend angewandte Rechtsgrundlage des § 20a Abs. 5 Satz 3 IfSG sei mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom April dieses Jahres nicht offensichtlich verfassungswidrig, so das Oberverwaltungsgericht Lüneburg.

Gesundheitsamt spricht Tätigkeitsverbot aus

Nach § 20a Abs. 1 und 2 IfSG müssen unter anderem Personen, die in Arzt- und Zahnarztpraxen tätig sind, über einen Impf- oder Genesenennachweis gegen das Corona-Virus verfügen. Da der Antragsteller einen solchen Nachweis nicht vorlegte, verhängte das Gesundheitsamt ein vorübergehendes Tätigkeitsverbot. Den hiergegen gerichteten Eilantrag des Antragstellers hat das VG Osnabrück abgelehnt. Nun hat das OVG die gegen die Entscheidung gerichtete Beschwerde des Zahnarztes zurückgewiesen. Die Rechtsgrundlage des § 20a Abs. 5 Satz 3 IfSG sei nicht offensichtlich verfassungswidrig, so das Gericht.

Verweis auf BVerfG-Rechtsprechung

Das BVerfG habe im April dieses Jahres entschieden, dass die Einführung einer einrichtungsbezogenen Nachweispflicht bezüglich einer Covid-19-Immunität sowie das daran geknüpfte Betretungs- bzw. Tätigkeitsverbot verfassungsgemäß seien, da nach überwiegender fachlicher Einschätzung von einer erheblichen Reduzierung der Infektions- und Übertragungsgefahr auszugehen sei. Die ursprüngliche gesetzgeberische Prognose, die verfügbaren Impfstoffe würden auch gegenüber der Omikron-Variante des Coronavirus eine noch relevante Schutzwirkung entfalten, sei nach wie vor nicht durchgreifend erschüttert worden. Hiervon ist das auch das OVG weiter ausgegangen: Die wissenschaftliche Erkenntnislage habe sich seit der BVerfG-Entscheidung nicht derart geändert, dass die ursprüngliche Annahme des Gesetzgebers, eine Impfung schütze in nennenswertem Umfang vor einer Infektion und einer weiteren Übertragung des Virus, unzutreffend geworden und deshalb nunmehr von einer offenkundigen materiellen Verfassungswidrigkeit des § 20a IfSG auszugehen wäre.

Keine Ermessensfehler

Auch habe das Gesundheitsamt das ihm bei seiner konkreten Entscheidung gegenüber dem Antragsteller zustehende Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Insbesondere bestünden im Eilverfahren auch keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit des angeordneten Tätigkeitsverbotes, das dem Schutz von Gesundheit und Leben der Patientinnen und Patienten des Antragstellers diene. Das VG habe bei seiner angegriffenen Entscheidung auch zutreffend berücksichtigt, dass gerade ein Zahnarzt unmittelbaren und engen Kontakt zu den Gesichtern seiner Patientinnen und Patienten habe, vor allem auch zu deren Mund- und Nasenöffnungen, und dass dadurch die Übertragungswahrscheinlichkeit ohnehin bereits erhöht sei.

OVG Lüneburg, Beschluss vom 08.09.2022 - 14 ME 297/22

Miriam Montag, 9. September 2022.