OVG Lüneburg: Dauerwohnen auf dem Campingplatz Drage/Stove ist unzulässig

Das Dauerwohnen auf dem Campingplatz Drage/Stove ist unzulässig. Dies hat der Erste Senat des niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts Lüneburg entschieden und damit die Dritte Änderung des Bebauungsplans "Campingplatz Drage/Stove“ für unwirksam erklärt, die die gleichberechtigte Mischung von Ferienhäusern und Gebäuden zum dauerhaften Wohnen in dem Baugebiet vorgesehen hatte. Die Revision wurde nicht zugelassen (Urteil vom 25.01.2017, Az.: 1 KN 151/15).

Bereits Wochenendhäuser auf dem Campingplatzareal

Die Änderung des Bebauungsplans "Campingplatz Drage/Stove“ erfasst einen Teil eines großen Campingplatzgeländes an der Elbe. Bereits bisher waren dort Wochenendhäuser zulässig. In der Vergangenheit wurde das Gebiet aber zunehmend auch zum dauerhaften Wohnen genutzt. Der Bebauungsplan sollte diese Nutzung legalisieren und ein Nebeneinander von vorübergehendem und dauerhaftem "Wohnen in der touristischen Gemeinschaft“ ermöglichen.

Anwohnerin scheitert zunächst mit Eilantrag gegen den Bebauungsplan

Dagegen wandte sich die Antragstellerin, die einen gesteigerten Zu- und Abfahrtsverkehr vor ihrem an der Zufahrtsstraße zum Platz gelegenen Wohnhaus befürchtete. Zwar wurde ihr Eilantrag noch abgelehnt, da ihr ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache zumutbar und die Fehlerhaftigkeit des Plans nicht offensichtlich sei. Jetzt bekam sie Recht. Das OVG entschied in der Hauptsache, dass eine Rechtsverletzung der Antragstellerin nicht ausgeschlossen sei, was für die Zulässigkeit ihres Antrags ausreiche. Der Antrag sei auch begründet, so das Gericht weiter.

Bebauungsplan unwirksam

In der Sache sei der Plan vor allem deshalb unwirksam, so das OVG, weil die Baunutzungsverordnung die gleichberechtigte Mischung von Ferienhäusern und Gebäuden zum dauerhaften Wohnen in einem Baugebiet nicht zulasse. Eine solche Mischung sehe der Plan aber vor. Daran ändere auch der Versuch nichts, mit dem "integrierten Wohnen in der touristischen Gemeinschaft“ eine neue Wohnform zu definieren, für die die der Baunutzungsverordnung zu entnehmende Beschränkung nicht gelte.

OVG Lüneburg, Urteil vom 25.01.2017 - 1 KN 151/15

Redaktion beck-aktuell, 26. Januar 2017.

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