Ein solcher Anspruch ergebe sich weder aus dem Krankenhausfinanzierungsgesetz noch dem hier einschlägigen niedersächsischen Krankenhausgesetz, so das OVG in dem Eilverfahren.
Auch sei der Begründung der Beschwerde nicht zu entnehmen, dass sich ein Anspruch aus der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG resultierenden Pflicht des Staates, sich schützend und fördernd vor die Rechtsgüter des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit zu stellen, ergeben könnte. Die zuständigen Stellen hätten bei Erfüllung dieser Pflicht eine weite Gestaltungsfreiheit. Es bestehe lediglich ein Anspruch auf Vorkehrungen zum Schutz des Grundrechts, die nicht völlig ungeeignet oder völlig unzulänglich seien. Der Umfang des Schutzes bleibe eine politische Entscheidung.
Im konkreten Fall der Umwandlung der Ubbo-Emmius-Klinik in Norden in ein regionales Gesundheitszentrum erschienen die Maßnahmen, mit denen die Notfall- und intensivmedizinische Versorgung der Norder Bevölkerung auch künftig gewährleistet werden soll, nicht völlig ungeeignet oder unzulänglich.