Antragstellerin wollte Gülle und Festmistanlage in Wasserschutzgebiet bauen
Die Antragstellerin, eine aus zwei Landwirten bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts, wollte in der weiteren Schutzzone (Schutzzone III) eines festgesetzten Wasserschutzgebietes eine Biogasanlage errichten, in der (nahezu) ausschließlich Gülle und Festmist aus einer eigenen im Wasserschutzgebiet betriebenen Rinderhaltung vergoren werden sollten. Mit ihrem Normenkontrollantrag begehrte sie, das niedersachsenweite Verbot für unwirksam zu erklären.
OVG: Verbot verstößt nicht gegen höherrangiges Recht
Der Antrag hatte keinen Erfolg. Art. 1 Nr. 5 der vom Niedersächsischen Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz erlassenen Änderungsverordnung zur Verordnung über Schutzbestimmungen in Wasserschutzgebieten (SchuVO) vom 29.05.2013, durch den dieses Verbot in die SchuVO eingefügt worden sei, sei rechtmäßig. Das Verbot mit Befreiungsvorbehalt lasse sich auf §§ 51, 52 WHG, zumindest aber auf § 92 des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) stützen und sei auch mit höherrangigem sonstigem Recht, insbesondere dem Baugesetzbuch (BauGB), der Anlagenverordnung des Bundes (AwSV) und den Grundrechten der Berufsausübungs- und Eigentumsfreiheit, vereinbar. Insbesondere sei es auch verhältnismäßig.
Verordnungsgeber durfte Regelfall annehmen
Laut OVG durfte der Verordnungsgeber hinsichtlich der von Biogasanlagen ausgehenden abstrakten Gefahren für das geschützte Grundwasservorkommen (Risiko eines Austritts wassergefährdender Stoffe sowie unerwünschte Nutzungsänderungen auf landwirtschaftlichen Flächen im Umfeld von Biogasanlagen, die erhöhte Nitratbelastungen hervorrufen können) im Interesse einer Sicherung der Trinkwassergewinnung vom Regelfall der weit überwiegend mit nachwachsenden Rohstoffen (insbesondere Energiemais) betriebenen Biogasanlagen ausgehen.
Atypische Sachverhalte im Rahmen der Befreiungsmöglichkeit zu prüfen
Er habe insbesondere nicht bestimmte Anlagen – wie etwa "reine" Gülle- und Festmistanlagen – von vornherein von dem umfassenden Verbot ausnehmen müssen. Vielmehr habe er die Bewältigung derartiger atypischer Sachverhalte der bundesrechtlich nach § 52 Abs. 1 Sätze 2 und 3 WHG vorgesehenen Befreiungsmöglichkeit im Wege der Einzelfallprüfung überlassen dürfen.