Polizeidirektion untersagte Versammlung
Die von dem NPD-Unterbezirk Braunschweig im April 2019 für den 23.11.2019 in Hannover angezeigte Versammlung war von der Polizeidirektion zunächst mit Bescheid vom 15.11.2019 bestätigt und mit zahlreichen Auflagen und Hinweisen, unter anderem zur Verhinderung der Begehung von Straftaten sowie zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Ablaufs der Versammlung, versehen worden. Mit Bescheid vom 21.11.2019 hob die Polizeidirektion den Bescheid vom 15.11.2019 auf und verfügte ein auf § 8 Abs. 2 Satz 1 des Niedersächsischen Versammlungsgesetzes gestütztes und unter Sofortvollzug gestelltes umfassendes Verbot der Versammlung. Dagegen hat die NPD Klage (Az.: 10 A 5449/19) erhoben, über die noch nicht entschieden worden ist, und um Eilrechtschutz ersucht. Das VG hat auf den Eilantrag der NPD die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Verbotsverfügung wiederhergestellt.
Gefährdung öffentlicher Sicherheit nicht ausreichend belegt
Die gegen den verwaltungsgerichtlichen Beschluss von der Polizeidirektion erhobene Beschwerde hat das OVG zurückgewiesen. Die von der Polizeidirektion vorgebrachten Beschwerdegründe führten nicht zu einer Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Das VG sei zutreffend davon ausgegangen, dass die von der Polizeidirektion angeführten Gründe kein vollständiges Verbot der Versammlung rechtfertigen. Es lägen keine erkennbaren Umstände dafür vor, dass durch die angezeigte Versammlung eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei. Dies gelte für die von der Polizei angeführte Gefahr der Begehung von Straftaten, etwa die strafbewehrte öffentliche Aufforderung zu Straftaten, Volksverhetzung und Beleidigung (§§ 111, 130, 185 ff. StGB).
Kern der Pressefreiheit nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt
Die Versammlung beeinträchtige auch nicht in unverhältnismäßiger Weise die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG garantierte Pressefreiheit. Der Kern der Pressefreiheit, insbesondere die freie Berichterstattung, werde durch die Versammlung nicht berührt. Zudem könnten die von der Polizeidirektion angeführten Gefahren durch versammlungsrechtliche Beschränkungen abgewehrt werden. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.