OVG Lüneburg bestätigt Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses für "Ostring Buchholz"

Die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses des Landkreises Harburg vom 13.02.2009 für den Bau des "Ostrings Buchholz" war rechtens. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg hat mit Beschluss vom 21.12.2016 (Az.: 7 LB 70/14) die Berufung des Landkreises Harburg gegen ein entsprechendes Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg zurückgewiesen.

Streit um Bau der Umgehungsstraße

Gegenstand des Plans ist der Neubau einer Kreisstraße für die Stadt Buchholz in der Nordheide zwischen der Kreisstraße K 13 südlich Vaensen und der Kreisstraße K 28 am Buchholzer Berg (Ostumgehung). Vorhabenträger ist der Landkreis Harburg. Die Baulänge beträgt circa 5,9 Kilometer. Ausweislich der Planunterlagen ist Sinn und Zweck der Umgehungsstraße, den Durchgangsverkehr aufzunehmen, der bislang auf der durch die Kreisstraßen K 13 und K 28 gebildeten Nord-Süd-Achse durch die Stadt Buchholz verläuft. Im Zusammenhang mit dem Bau des Ostrings sind weitere Änderungen am Straßennetz geplant. Es ist unter anderem vorgesehen, die Straße Heidekamp an den Ostring anzuschließen. Diese Anbindung soll über einen rund 500 Meter langen Straßenneubau erfolgen, der in Verlängerung des Heidekamps südlich der Ernststraße trassiert ist. Auf die Klage einer Anwohnerin der Trasse, deren Grundstück durch das geplante Straßenbauvorhaben in Anspruch genommen werden soll, hat das VG Lüneburg mit Urteil vom 08.02.2011 (Az.: 4 A 9/10) den Planfeststellungsbeschluss vom Februar 2009 aufgehoben.

Landkreis nicht Träger der Straßenbaulast

Diese Entscheidung hat das OVG nunmehr bestätigt. Nach Auffassung des Gerichts ist der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig, soweit er den Straßenneubau zur Anschließung der Straße Heidekamp an den Ostring betreffe, da dem Landkreis Harburg als Vorhabenträger insoweit die sachliche Zuständigkeit für die Planung fehle. Die Stadt Buchholz – und nicht der Landkreis Harburg – sei Träger der Straßenbaulast für diesen Straßenneubau, da es sich um eine Gemeindestraße handele. Eine Zuständigkeit des Landkreises Harburg ergebe sich auch nicht aus den abgeschlossenen Vereinbarungen mit der Stadt Buchholz aus den Jahren 1997 und 2001. Schließlich handele es sich bei der Verlängerung des Heidekamps auch nicht um eine notwendige Folgemaßnahme des Vorhabens "Ostring Buchholz". Sie sei zur Bewältigung der durch das Vorhaben "Ostring Buchholz" aufgeworfenen Probleme nicht notwendig, auch wenn sie zweckmäßig erscheine, um verkehrspolitische Konzepte umzusetzen. Dieser Rechtsmangel führe zur Aufhebung des gesamten Planfeststellungsbeschlusses, da der Mangel einen rechtlich nicht abtrennbaren Teil der Planung betreffe. Der Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.

OVG Lüneburg, Beschluss vom 21.12.2016 - 7 LB 70/14

Redaktion beck-aktuell, 5. Januar 2017.

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