OVG Lüneburg: Baugenehmigung muss Verkehrslärmreflexionen des Vorhabens auf Nachbarn berücksichtigen

Nachbarn können sich gegen eine Baugenehmigung mit dem Argument wenden, das genehmigte Vorhaben rufe Verkehrslärmreflexionen hervor. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg mit Beschluss vom 14.02.2019 in einem Eilverfahren entschieden. Selbst wenn die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung insgesamt nicht überschritten werde, müsse der Bauherr auf die Belange der Nachbarn Rücksicht nehmen (Az.: 1 ME 135/18).

Zunahme der Lärmbelastung befürchtet

Die Antragsteller sind Eigentümer eines Wohnhauses an einer stark befahrenen Eisenbahnstrecke in Wunstorf. In ihrer unmittelbaren Nachbarschaft soll die neue Kinder- und Jugendpsychiatrie der KRH Psychiatrie GmbH entstehen. Die von der Stadt Wunstorf erteilte Baugenehmigung gestattet zu diesem Zweck die Errichtung eines sogenannten Gebäuderiegels. Die Antragsteller wendeten sich gegen diese Baugenehmigung und beantragten beim Verwaltungsgericht Hannover die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Sie befürchten eine Zunahme der Lärmbelastung auf ihrem Grundstück durch die Reflexionswirkungen des Gebäuderiegels. Das VG lehnte ihren Eilantrag ab. Dagegen legten die Antragsteller Beschwerde ein.

OVG: Verkehrslärmreflexionen müssen berücksichtigt werden

Das OVG hat der Beschwerde stattgegeben. Anders als das VG Hannover bejahte der Senat die Möglichkeit eines Nachbarn, sich gegen eine Baugenehmigung mit dem Argument zu wenden, das genehmigte Vorhaben rufe Verkehrslärmreflexionen hervor. Zwar sei nach den Gutachten nicht ganz geklärt, ob die Reflexionswirkungen sogar zu einer Lärmgesamt-Dauerbelastung von nachts mehr als 60 dB führen würden. Dies markiere die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung. Selbst wenn das zu verneinen wäre, hätte der Bauherr auf die Belange der Nachbarn aber Rücksicht nehmen müssen, denn mit dem Vorhaben würde die letzte halbwegs lärmfreie Seite des Wohnhauses in Mitleidenschaft gezogen. In Betracht käme die Aufbringung eines schallschluckenden offenporigen Putzes oder die Verwendung einer Holzlattung, die mit lärmdämmenden Materialien hinterfüttert sei. Solche Maßnahmen habe der Bauherr nicht vorgesehen.

OVG Lüneburg, Beschluss vom 14.02.2019 - 1 ME 135/18

Redaktion beck-aktuell, 15. Februar 2019.

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