OVG Lüneburg: Ausweisung des Landschaftsschutzgebietes "Waldgebiete auf dem Hümmling“ im Emsland ist unwirksam

Wegen eines formellen Fehlers bei der Bekanntmachung ist die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Waldgebiete auf dem Hümmling" im Landkreis Emsland unwirksam. Das hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg mit zwei Urteilen vom 19.07.2017 entschieden. Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen (Az.: 4 KN 29/15 und 4 KN 211/15).

Ausweisung war Voraussetzung für Erklärung zum Naturpark

Das Landschaftsschutzgebiet umfasst 32 bewaldete Teilbereiche in der Geestlandschaft des Hümmlings, die sich nordöstlich der Stadt Meppen und südöstlich der Stadt Papenburg erstreckt. Die unter Schutz gestellten Flächen haben insgesamt eine Größe von rund 12.150 Hektar und werden forstwirtschaftlich genutzt. Die Ausweisung des Landschaftsschutzgebietes war Voraussetzung dafür, dass das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz den Hümmling zum Naturpark erklärt hat.

OVG gibt von Ausweisung betroffenen Waldeigentümern Recht

Die Antragsteller, die Eigentümer von unter Schutz gestellten Waldflächen sind, haben sich gegen die Ausweisung des Landschaftsschutzgebietes gewandt. Sie haben unter anderem gerügt, dass formelle Fehler bei der Schutzgebietsausweisung vorlägen, die Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung nicht gegeben und einzelne Verbote im Landschaftsschutzgebiet rechtswidrig seien. Das OVG gab ihnen Recht und entschied, dass ein formeller Fehler bei der Bekanntmachung dazu führe, dass die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet unwirksam sei. Die Bekanntmachung im Amtsblatt genüge nämlich nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil die Übersichtskarte der Verordnung dort stark verkleinert abgedruckt worden ist, so die Lüneburger Richter.

Verordnung materiell nicht zu beanstanden

Im Übrigen hat das OVG aber die Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung als gegeben angesehen, weil der Hümmling ein charakteristisches Landschaftsbild aufweist, welches maßgeblich von den unter Schutz gestellten Wäldern geprägt wird. Auch die aufgestellten Verbote in der Verordnung gaben laut OVG keinen Anlass zur Beanstandung.

OVG Lüneburg, Urteil vom 19.07.2017 - 4 KN 29/15

Redaktion beck-aktuell, 20. Juli 2017.

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