Ausgangsbeschränkung der Region Hannover voraussichtlich rechtswidrig

Die in der Allgemeinverfügung der Region Hannover vom März 2021 angeordnete nächtliche Ausgangsbeschränkung ist voraussichtlich rechtswidrig. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg weist insbesondere auf die bereits geltenden Kontaktbeschränkungen hin. Es gelte, zunächst diese durch (verstärkte) staatliche Kontrolle und staatliches Eingreifen durchzusetzen. Ein entsprechendes Bemühen sei nicht aufgezeigt worden.

Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

So sei die Ausgangsbeschränkung in ihrer hier allein zu beurteilenden konkreten Ausgestaltung keine notwendige Schutzmaßnahme, da sie gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße. Denn sie sei nur in einem begrenzten Umfang geeignet, die mit ihr verfolgten legitimen Ziele zu erreichen, die Gesundheit die Bevölkerung vor der Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zu schützen, die Verbreitung der Krankheit COVID-19 zu verhindern und eine Überlastung des Gesundheitssystems zu vermeiden.

Ausgangsbeschränkungen nur "ultima ratio"

Eine Eignung komme der Ausgangsbeschränkung nur insofern zu, so das OVG, als sie teilweise eine Verschärfung der bereits geltenden Kontaktbeschränkungen bewirke. Insoweit sei die Ausgangsbeschränkung hier nicht erforderlich, da Ausgangsbeschränkungen als "ultima ratio" nur dann in Betracht zu ziehen seien, wenn Maßnahmen nach § 28a Abs. 1 IfSG voraussichtlich nicht mehr griffen. Die hier von der Antragsgegnerin erstellte Gefährdungsprognose trage die Annahme, dass ohne die streitgegenständliche Ausgangsbeschränkung eine wirksame Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus erheblich gefährdet sei, nicht, stellte das OVG klar.

Bisheriges Bemühen in Bezug auf staatliche Kontrollen nicht aufgezeigt

So sei zu berücksichtigen, dass in Hochinzidenzkommunen ohnehin verschärfte Kontaktbeschränkungen gölten. Die Antragsgegnerin habe zudem nicht ansatzweise nachvollziehbar aufgezeigt, dass und in welchem Umfang sie bisher Bemühungen unternommen habe, die behauptete unzureichende Einhaltung der Kontaktbeschränkungen durch staatliche Kontrolle und staatliches Eingreifen zu verbessern, und dass auch gesteigerte Bemühungen von vorneherein erfolglos bleiben würden.

Regelwidrige nächtliche Zusammenkünfte im privaten Raum nicht belegt

Der Beschwerdebegründung der Antragsgegnerin lasse sich auch nicht annäherungsweise entnehmen, in welchem Umfang die von ihr angeführten regelwidrigen nächtlichen Zusammenkünfte im privaten Raum tatsächlich stattfänden. Nicht nachprüfbare Behauptungen reichten zur Rechtfertigung einer derart einschränkenden und weitreichenden Maßnahme wie einer Ausgangssperre nicht aus, so das OVG. Insbesondere sei es nicht zielführend, ein diffuses Infektionsgeschehen ohne Beleg in erster Linie mit fehlender Disziplin der Bevölkerung sowie verbotenen Feiern und Partys im privaten Raum zu erklären. Nach mehr als einem Jahr Dauer des Pandemiegeschehens bestehe die begründete Erwartung nach weitergehender wissenschaftlicher Durchdringung der Infektionswege.

Verweis auf Betretensverbote als milderes Mittel

Der Erlass einschneidender Maßnahmen lediglich auf Verdacht lasse sich in diesem fortgeschrittenen Stadium der Pandemie jedenfalls nicht mehr rechtfertigen. Soweit die Antragsgegnerin auf die Unterbindung spätabendlicher Treffen junger Menschen an beliebten Treffpunkten in der Öffentlichkeit hinweise, dränge sich der Erlass von Betretensverboten hinsichtlich dieser Örtlichkeiten als milderes Mittel geradezu auf, so das Gericht.

Beschränkung wegen erheblicher freiheitsbeschränkender Wirkung nicht angemessen

Die mangelnde Erforderlichkeit lasse die streitgegenständliche Ausgangsbeschränkung zwangsläufig auch als nicht angemessen erscheinen, heißt es im Beschluss weiter. Die mit der Ausgangsbeschränkung verbundene freiheitsbeschränkende Wirkung sei ganz erheblich, denn den betroffenen Personen werde für einen mehrstündigen Zeitraum an jedem Tag das Verlassen der eigenen Wohnung ohne triftigen Grund untersagt. Dieser Eingriff sei unter Berücksichtigung der nur begrenzten Eignung und der mangelnden Erforderlichkeit der streitgegenständlichen Ausgangsbeschränkung nicht angemessen und deshalb nicht gerechtfertigt.

Befolgung anderer Schutzmaßnahmen zunächst sicherzustellen

Die Ausgangsbeschränkung anzuordnen, um etwaige Defizite bei der Befolgung und nötigenfalls staatlichen Durchsetzung bestehender anderer Schutzmaßnahmen, insbesondere der Kontaktbeschränkungen, auszugleichen, sei jedenfalls solange unangemessen, so das OVG, wie von den zur Durchsetzung berufenen Behörden nicht alles Mögliche und Zumutbare unternommen worden sei, um die Befolgung anderer Schutzmaßnahmen sicherzustellen.

Vorrangig gegen Verstöße gegen Kontaktbeschränkungen vorzugehen

Bevor dies nicht geschehen sei oder bevor nicht feststehe, dass solche Maßnahmen nicht erfolgversprechend ergriffen oder verbessert werden könnten, erscheine es nicht angemessen, alle in einem bestimmten Gebiet lebenden Personen einer Ausgangsbeschränkung zu unterwerfen, nur weil einzelne Personen und Personengruppen die geltenden allgemeinen Kontaktbeschränkungen nicht freiwillig befolgten oder nicht staatlicherseits alles Mögliche und Zumutbare unternommen worden sei, um gegenüber diesen Personen und Personengruppen die Einhaltung der allgemeinen Kontaktbeschränkungen durchzusetzen, zumal auch die Ausgangsbeschränkung der freiwilligen Befolgung oder nötigenfalls der staatlichen Durchsetzung bedürfte.

Alle Möglichkeiten staatlichen Handelns in den Blick zu nehmen

Das OVG räumte allerdings ein, dass die Antragsgegnerin allein nicht in der Lage sei, die erforderlichen aktiven Bekämpfungsmaßnahmen in die Wege zu leiten. Bei der Frage der Angemessenheit einer Maßnahme seien aber die gesamten Möglichkeiten staatlichen Handelns in den Blick zu nehmen und der getroffenen Maßnahme gegenüberzustellen.

OVG Lüneburg, Beschluss vom 06.04.2021 - 13 ME 166/21

Redaktion beck-aktuell, 7. April 2021.