Regelung läuft Ende März 2017 aus
Die von der Bundesregierung erlassene Gorleben-Veränderungssperren-Verordnung verbietet für das darin bestimmte Planungsgebiet im Bereich des Salzstocks Gorleben Veränderungen unterhalb einer bestimmten Tiefe, die die Standorterkundung für eine Anlage zur Endlagerung radioaktiver Abfälle erheblich erschweren. Sie galt in ihrer ursprünglichen Fassung vom 25.07.2005 für einen Zeitraum von zehn Jahren. Ihre Geltungsdauer wurde durch eine Änderungsverordnung vom 07.07.2015 bis längstens zum 31.03.2017 verlängert.
Aufhebung der Verordnung durch Bundesrepublik Deutschland gefordert
Die Kläger, ein privater Grundeigentümer und ein Umweltverein, sind Eigentümer von Grundstücken innerhalb des Planungsgebietes und jeweils Inhaber von Salzabbaurechten für die unter den Grundstücken befindlichen Salzvorkommen. Mit ihren Klagen begehren sie die Aufhebung der Gorleben-Veränderungssperren-Verordnung durch die beklagte Bundesrepublik Deutschland. Sie berufen sich darauf, dass der Sicherungszweck der Verordnung weggefallen sei. Die bergmännische Erkundung des Salzstocks Gorleben sei inzwischen nach Maßgabe des Standortauswahlgesetzes vom 23.07.2013 beendet worden.
Vorinstanz verneinte in beiden Verfahren schon streitiges Rechtsverhältnis
Das VG Lüneburg hat in erster Instanz die Klagen auf Feststellung, dass die Beklagte zur Aufhebung der Verordnung verpflichtet ist, als unzulässig abgewiesen. Es fehle an dem erforderlichen streitigen Rechtsverhältnis zwischen den Klägern und dem Bund als Verordnungsgeber. Für die Ausführung der Verordnung sei das in Niedersachsen für die Atomaufsicht zuständige Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz zuständig. In diesem Rechtsverhältnis müssten die Kläger Rechtsschutz suchen.
Klage des privaten Grundeigentümers zulässig
Diese Urteile hat das OVG nunmehr im Ergebnis bestätigt. Die Klage des Umweltvereins (Az.: 7 LC 81/15) hat der Senat wegen des Fehlens eines Feststellungsinteresses bereits als unzulässig beurteilt. Anders als das VG sah der Senat jedoch die Zulässigkeit der Feststellungsklage des privaten Grundeigentümers (Az.: 7 LC 80/15) als gegeben an. Es bestehe ein Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Bund als Verordnungsgeber. Denn bei der Gorleben-Veränderungssperren-Verordnung handele es sich um eine Vorschrift, die unmittelbar Rechte und Pflichten begründe, ohne dass es eines weiteren Vollzuges bedürfte. Auch sei das erforderliche Feststellungsinteresse gegeben.
Berufung wegen fortbestehenden Sicherungszwecks unbegründet
Die Klage sei jedoch nicht begründet. Die Voraussetzungen für eine Verpflichtung der Beklagten zur Aufhebung der Verordnung lägen nicht vor. Die Festlegung einer Veränderungssperre sei zulässig zur Sicherung oder Fortsetzung einer Standorterkundung für Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Abfälle. Der Sicherungszweck sei durch das Standortauswahlgesetz nicht weggefallen. Zwar sei die bergmännische Erkundung des Standorts Gorleben nach diesem Gesetz beendet worden. Der Salzstock Gorleben werde nach dem Gesetz jedoch wie jeder andere in Betracht kommende Standort in das Standortauswahlverfahren einbezogen. Er sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht aus dem Auswahlverfahren ausgeschieden. Der Sicherungszweck bestehe damit fort. Der Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht jeweils nicht zugelassen.