AStA darf Haltung eines Hochschulmitarbeiters zu Corona kommentieren

Der Allgemeine Studierendenausschusses (AStA) darf sich zur Haltung eines Hochschulmitarbeiters der Hochschule Osnabrück zur Corona-Pandemie äußern. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen in Lüneburg unter Verweis auf das Hochschulgesetz des Landes entschieden. Der AStA dürfe sich auch zu hochschulpolitischen Themen äußern.

AStA wirft Mitarbeiter Verbreitung rechten Gedankenguts vor

Der AStA der Universität Osnabrück hatte sich in einem Internetbeitrag unter der Überschrift "Corona Leugner & Verschwörungsideologien an Universität und Hochschule" kritisch mit in der Öffentlichkeit vertretenen Positionen eines Mitarbeiters der Hochschule Osnabrück zum Coronavirus auseinandergesetzt. Der AStA warf dem Mitarbeiter, der auch für die Universität Osnabrück tätig ist, unter anderem vor, im Zusammenhang mit den Protesten gegen die Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie antisemitisches, rechtes und verschwörungsideologisches Gedankengut zu verbreiten oder zumindest zu akzeptieren. Dagegen wandte sich der Mitarbeiter unter Berufung darauf, dass derartige Aussagen ihn in seinem Persönlichkeitsrecht verletzten.

VG und OVG: AStA darf Stellung beziehen

Dieser Ansicht erteilten sowohl das Verwaltungsgericht Osnabrück als auch das OVG eine Absage. Das Niedersächsische Hochschulgesetz berechtige den AStA, zu hochschulpolitischen Fragestellungen Position zu beziehen. Das gelte auch dann, wenn sich ein Hochschulmitarbeiter unter Nennung seiner Hochschulzugehörigkeit öffentlich zu politischen Maßnahmen äußere und sich dabei auf vom AStA als "verschwörungstheoretisch" beziehungsweise "esoterisch" bewertete Positionen beziehe. Die Äußerungen des AStA müssten allerdings auf zutreffenden Tatsachen beruhen und diese sachbezogen und vertretbar bewerten. Diese Grenzen seien hier gewahrt, weil der Hochschulmitarbeiter unter anderem nachweislich entsprechende Blogbeiträge geteilt und an einer sogenannten Querdenker-Versammlung in Berlin teilgenommen habe.

OVG Lüneburg, Beschluss vom 09.11.2020 - 2 ME 426/20

Redaktion beck-aktuell, 9. November 2020.