Maskenpflicht in Lüneburger Innenstadt rechtswidrig

Das niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat die Allgemeinverfügung des Landkreises Lüneburg, in der die Maskenpflicht für die Lüneburger Innenstadt angeordnet wurde, für rechtswidrig erklärt. Zumindest für einige Straßenzüge seien die in der Niedersächsischen Corona-VO gemachten Vorgaben nicht erfüllt. Eine pauschale Pflicht für die gesamte Innenstadt sei damit nicht vereinbar.

OVG: Anordnung der Maskenpflicht in Allgemeinverfügung geht über Ziel hinaus

Der 13. Senat hat in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen die Allgemeinverfügung des Landkreises Lüneburg vom 30.03.2021 wegen deren Rechtswidrigkeit angeordnet. In der strittigen Allgemeinverfügung wurde das Tragen einer medizinischen Mund-Nasen-Bedeckung für bestimmte Bereichen der Lüneburger Innenstadt und für alle Testzentren angeordnet. Dagegen hatte sich eine Landkreisbewohnerin vor dem Verwaltungsgericht Lüneburg mit einer Klage und einem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gewandt. Das OVG hat die erstinstanzliche Entscheidung geändert und die aufschiebende Wirkung angeordnet, da die Allgemeinverfügung rechtswidrig sei. Mit der Anordnung einer Maskenpflicht sei der Landkreis Lüneburg über die durch § 3 Abs. 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung (Corona-VO) gezogenen Grenzen hinausgegangen. Denn die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung an bestimmten Örtlichkeiten in der Öffentlichkeit unter freiem Himmel werde bereits unmittelbar durch § 3 Abs. 2 Satz 1 Corona-VO angeordnet.

Allgemeinverfügung dient genauerer Bestimmung der Maskenpflicht

Die Landkreise und kreisfreien Städte dürften hingegen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Corona-VO nur die Örtlichkeiten und die Zeiträume bestimmen, an bzw. in denen diese Pflicht bestehen soll, so das OVG. Durch deren Bestimmung in Form einer öffentlich bekanntzugebenden Allgemeinverfügung werde nur der räumliche und zeitliche Geltungsbereich der sich bereits aus der Niedersächsischen Corona-Verordnung ergebenden Pflicht konkretisiert und die Pflicht "angeschaltet". Der Landkreis Lüneburg habe hingegen selbst (noch einmal) eine Maskenpflicht angeordnet und sich nicht auf die bloße Bestimmung der Örtlichkeiten und der Zeiträume beschränkt.

Pauschale Pflicht in fast ganzen Innenstadt nicht tragfähig

Unabhängig davon habe der Landkreis Lüneburg entgegen den Vorgaben des § 3 Abs. 2 Satz 1 Corona-VO nicht nur "Örtlichkeiten in der Öffentlichkeit unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten", bestimmt, moniert das OVG. Vielmehr habe er sich von diesen Vorgaben unzulässigerweise gelöst und nicht nur ausgewählte, enge Bereiche der Fußgängerzone Lüneburgs, sondern allein aufgrund einer erhöhten Attraktivität, eines angeblich bestehenden hohen Besuchsaufkommens und zahlreicher die Innenstadt querender Passanten nahezu den gesamten Innenstadtbereich als Örtlichkeit bestimmt. Für einzelne bestimmte Straßenzüge (Sülztorstraße, Salzstraße, Neue Sülze, Lindenstraße, Schießgrabenstraße, Am Schifferwall, Reichenbachstraße) seien die Voraussetzungen nach der Corona-VO aber offensichtlich nicht gegeben. Klarstellend hat der 13. Senat darauf hingewiesen, dass die auf § 3 Abs. 2 Satz 2 Corona-VO gestützte Allgemeinverfügung nicht befristet werden müsse, da sie mit Aufhebung der bereits in der Corona-VO nur befristet angeordneten Maskenpflicht ohne Weiteres gegenstands- und damit wirkungslos werde. Die Anordnung einer Maskenpflicht durch den Landkreis Lüneburg findet laut OVG auch unmittelbar in § 28 des Infektionsschutzgesetzes keine tragfähige Rechtsgrundlage.

Anordnung ermessensfehlerhaft

Jedenfalls sei die Anordnung ermessensfehlerhaft, so das OVG abschließend. Denn die in der Begründung der Allgemeinverfügung zutage tretende Auffassung des Landkreises Lüneburg, "eine dauerhafte Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung und damit die Abkehr von einem Inzidenz-Grenzwert" sei unter Berücksichtigung des Pandemiegeschehens gerechtfertigt, bewege sich offensichtlich außerhalb der gesetzlichen Grenzen für ein hoheitliches Einschreiten. Auch die darüber hinaus getroffenen Anordnungen zur Maskenpflicht für alle Testzentren seien zudem hinsichtlich der örtlichen und zeitlichen Reichweite zu unbestimmt, so das OVG.

OVG Lüneburg, Beschluss vom 03.05.2021 - 13 ME 234/21

Redaktion beck-aktuell, 4. Mai 2021.