OVG Lüneburg: Abschiebung kann auch in die "Palästinensischen Autonomiegebiete" angedroht werden

Die Benennung des Abschiebungsziels "Palästinensische Autonomiegebiete" in einem ausländerrechtlichen Bescheid ist rechtens. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat mit Urteil vom 14.12.2017 in einem Berufungsverfahren die Abweisung einer gegen einen entsprechenden Bescheid gerichteten Klage bestätigt. Die Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen (Az.: 8 LC 99/17).

Abschiebung eines palästinensischen Volkszugehörigen

Der Kläger ist palästinensischer Volkszugehöriger und staatenlos. Er reiste im Jahr 2009 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Mit Bescheid der Stadt Göttingen vom 13.05.2015 wurde er aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Dabei wurde ihm die Abschiebung "in das Palästinensische Autonomiegebiet" angedroht. Die dagegen erhobene Klage hatte das Verwaltungsgericht Göttingen mit Urteil vom 31.05.2017 abgewiesen.

Mit "Staat" ist Herkunftsland gemeint

Die vom VG zugelassene und vom Kläger eingelegte Berufung gegen dieses Urteil, die allein die Abschiebungsandrohung betrifft, ist auch vor dem OVG erfolglos geblieben. Nach dem Aufenthaltsgesetz soll in der Abschiebungsandrohung der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll. In seinem Urteil hat Senat entschieden, dass mit dem Begriff "Staat" ein Herkunftsland im Sinne des Rechts der Europäischen Union gemeint sei. Ein solches Herkunftsland seien die Palästinensischen Autonomiegebiete, auch wenn sie kein Staat im völkerrechtlichen Sinne seien.

OVG Lüneburg, Urteil vom 14.12.2017 - 8 LC 99/17

Redaktion beck-aktuell, 15. Dezember 2017.