Abfallgebührensätze in Hannover unwirksam

Die 2. Änderungssatzung zur Abfallgebührensatzung des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Region Hannover ist unwirksam. Dies hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg am Donnerstag in einem Normenkontrollverfahren klargestellt. Nach Ansicht des OVG ist die Gebührenkalkulation rechtswidrig. Es seien Über- beziehungsweise Unterdeckungen aus den vergangenen Kalkulationsperioden falsch berücksichtigt worden.

Regelung bereits 2020 außer Kraft getreten

Mit der Änderungssatzung waren die Gebührensätze für den Zeitraum 2017 bis 2019 neu festgelegt worden. Der Antragsteller hatte sich in dem Normenkontrollverfahren gegen die zum 01.01.2017 von zuvor 5,06 Euro auf 5,70 Euro erhöhte monatliche Grundgebühr je Wohnung gewandt. Er machte geltend, die Erhöhung beruhe nicht auf einer ordnungsgemäßen und nachvollziehbaren Kalkulation. Die angegriffene Satzung war zwar zum 01.01.2020 außer Kraft getreten und durch eine Nachfolgesatzung ersetzt worden, der Antragsteller hatte jedoch wegen noch laufender Klageverfahren gegen die ihm gegenüber erlassenen Gebührenbescheide an dem Normenkontrollantrag festgehalten.

OVG: Berechnung verstößt gegen gesetzliche Vorgaben

Auch nach Ansicht des OVG ist die Gebührenkalkulation rechtswidrig, weil darin Über- beziehungsweise Unterdeckungen aus den vergangenen Kalkulationsperioden 2014/2015 und 2016 als sogenannte Gebührenvorträge berücksichtigt wurden, deren Berechnung nicht den gesetzlichen Vorgaben des § 5 Abs. 2 Satz 3 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes entspreche. Nach dieser Vorschrift seien etwaige Kostenüberdeckungen, die am Ende eines vorherigen Kalkulationszeitraums festgestellt würden, innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren auszugleichen. Auch etwaige Kostenunterdeckungen müssten innerhalb dieses Zeitraums ausgeglichen werden. Dies erfordere eine Nachberechnung nach Ablauf des Kalkulationszeitraums, mit der die Abweichungen der tatsächlichen Kosten (und Maßstabseinheiten) von den zuvor kalkulierten Kosten (und Maßstabseinheiten) ermittelt würden.

Gesamte Satzung unwirksam

Diesen Anforderungen sei die Berechnung der hier in der Gebührenkalkulation zum Ausgleich gebrachten Unterdeckung aus vorherigen Jahren in Höhe von rund 5,76 Millionen Euro nicht gerecht geworden, weil damit lediglich das betriebswirtschaftliche Ergebnis einer Differenz aus den tatsächlichen Einnahmen und tatsächlichen Kosten der Jahre 2014, 2015 und 2016 als Über- beziehungsweise Unterdeckung in Ansatz gebracht worden sei und nicht die Abweichung der tatsächlichen von den zuvor kalkulierten Kosten sowie Maßstabseinheiten. Dieser Mangel in der Kalkulation führe zur Unwirksamkeit nicht nur der streitigen Grundgebührensätze, sondern der 2. Änderungssatzung insgesamt und der dort geregelten Gebührensätze.

Revision nicht zugelassen

Die Entscheidung im Normenkontrollverfahren ist allgemeinverbindlich und führt im Fall ihrer Rechtskraft dazu, dass eine wirksame Rechtsgrundlage für die Abfallgebührenbescheide des Zweckverbandes für den Zeitraum 2017 bis 2019 fehlt. Das OVG wies darauf hin, dass der Zweckverband diesen Mangel durch eine nachträgliche fehlerfreie Kalkulation und die rückwirkende Festlegung neuer Gebührensätze für diesen Zeitraum beheben könne. Ob der festgestellte Fehler in der Gebührenkalkulation auch Auswirkungen auf die seit dem 01.01.2020 geltenden Fassungen der Abfallgebührensatzung hat, hatte der Senat nicht zu entscheiden. Eine Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat der Senat nicht zugelassen.

OVG Lüneburg, Urteil vom 16.06.2022 - 9 KN 15/17

Redaktion beck-aktuell, 17. Juni 2022.