Filmte zum Spaß einen hilflosen Gefangenen: JVA-Beamter aus dem Dienst entfernt

Ein JVA-Beamter hatte einen Gefangenen in einer hilflosen Lage gefilmt und die Aufnahmen seiner Frau zur Belustigung geschickt. Außerdem besaß er eine illegale Schusswaffe. Das kostete ihn nun seinen Job. Das OVG Lüneburg befand, er sei zu unzuverlässig für ein Beamtenverhältnis.

Eigentlich hatte der JVA-Beamte, um den sich der Fall drehte, unter dem Verdacht gestanden, bestechlich zu sein. Im Rahmen einer Hausdurchsuchung kamen dann aber etwas ganz anders ans Licht: Nicht nur besaß der Mann eine illegale Schusswaffe. Die Ermittler fanden auch Handys-Fotos und -Videos eines hilflosen, mit Fesseln an Händen und Füßen auf einem Krankenhausbett fixierten Gefangenen, die der Beamte aufgenommen und seiner Frau über WhatsApp geschickt hatte. Das brachte dem Mann nicht nur eine Bewährungs- und eine Geldstrafe ein, sondern auch ein Disziplinarverfahren: Der Dienstherr wollte ihn endgültig aus dem Beamtenverhältnis entfernt haben.

Das VG Hannover hatte den Beamten noch geschont. Statt dem Antrag des Dienstherrn stattzugeben, hatte es verschiedene mildernde Umstände berücksichtigt und den Mann lediglich herabgestuft. Das OVG war nun jedoch strenger: Die Dienstvergehen des JVA-Beamten seien von besonders schwerem Gewicht. Weder der Dienstherr noch die Allgemeinheit könnten noch Vertrauen in ihn setzen. Die Richterinnen und Richter entschieden deshalb, ihn aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen (Urteil vom 28.04.2025 - 3 LD 16/23).

OVG: Vorinstanz zu milde

Das VG Hannover erachtete das teils außer-, teils innerdienstliche Dienstvergehen zwar für schwerwiegend, berücksichtigte bei der Abwägung aber verschiedene Umstände mildernd. So habe der Beamte überzeugend dargelegt, dass er die Schusswaffe nur aus Angst wegen eines privaten Familienstreits besitze. Das OVG Lüneburg überzeugte das nicht. Wie jeder Bürger dürfe ein Beamter keine Selbsthilfe üben und sich eine illegale Waffe besorgen.

Auch die Erwägungen des VG hinsichtlich der Handy-Videos vermochten das OVG nicht zu überzeugen. Es hatte nämlich mildernd berücksichtigt, dass der Beamte das Material niemandem außer seiner Frau geschickt hatte. Für das OVG sei allerdings erschwerend zu berücksichtigen, dass der Beamte die Aufnahme nur zur Belustigung verbreitet hatte. Auch dass der Beamte disziplinarisch unbescholten und bislang nicht negativ aufgefallen sei, ferner seine "relativ guten" Beurteilungen änderten nichts an der Schwere der Pflichtverletzungen.

OVG betont besondere Verantwortung von Vollzugsbeamten

Laut OVG habe sich der Beamte durch die Taten als so unzuverlässig erwiesen, dass das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in ihn endgültig verloren sei. Das Statusamt von Strafvollzugsbeamten beinhalte "die Pflicht, Sicherheit und Ordnung in der Justizvollzugsanstalt nach innen und außen zu gewährleisen". Wegen der damit verbundenen Eingriffsbefugnisse trügen die Beamten eine besondere Verantwortung und müssten daher ein hohes Maß an persönlicher Integrität aufweisen, um das Vertrauen der Strafgefangenen, der Kollegenschaft und der Öffentlichkeit in die Rechtsstaatlichkeit des Strafvollzugs zu gewährleisten.

Im hochsicherheitsrelevanten Bereich des Justizvollzugs sei der Dienstherr in besonderer Weise auf ein unbedingtes Vertrauen in das Pflichtbewusstsein und die Zuverlässigkeit seiner Beamten angewiesen. Aufgrund der beiden Straftaten sei der Ansehens- und Achtungsverlust sowohl gegenüber den Strafgefangenen und dem Dienstherrn als auch gegenüber der Allgemeinheit so groß, dass der Beamte kein Beamter bleiben könne. Das Urteil ist rechtskräftig.

OVG Lüneburg, Urteil vom 28.04.2025 - 3 LD 16/23

Redaktion beck-aktuell, hs, 6. Mai 2025.

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