OVG gibt Eilantrag gegen 2-G-Regelung auf Golfplatz statt
Gegen die niedersächsische 2-G-Regelung wandte sich eine Golfspielerin, die weder geimpft noch genesen ist. Mit ihrem Normenkontrolleilantrag machte sie geltend, die Infektionsschutzmaßnahme sei nicht notwendig und auch mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nicht vereinbar. Das Oberverwaltungsgericht hat dem Eilantrag stattgegeben. Die in § 8b Abs. 5 Satz 1 Corona-VO enthaltende Untersagung der Nutzung von Sportanlagen unter freiem Himmel durch Personen, die nicht über einen Impfnachweis oder über einen Genesenennachweis verfügen, erweise sich als unangemessen und daher als verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigter Eingriff in die grundrechtlich geschützte allgemeine Handlungsfreiheit der betroffenen Personen. Anders als bei der Sportausübung mit einer Vielzahl sich körperlich anstrengender Personen in geschlossenen Räumen bestehe bei der Nutzung von Sportanlagen unter freiem Himmel nicht in jedem Fall ein signifikant erhöhtes Infektionsrisiko.
Grundrechtseinschränkung beim Individualsport unter freiem Himmel unverhältnismäßig
Dies gelte zumindest bei der Ausübung von Individualsport unter freiem Himmel wie Leichtathletik, Tennis oder Golf. Hier sei anders als bei Mannschaftssportarten ein erhöhtes Infektionsrisiko fernliegend. Soweit sich das Infektionsrisiko auf den Weg zur Sportanlage oder auf die Nutzung von Nebeneinrichtungen der Sportanlage in geschlossenen Räumen beschränke, reiche es aus, das Abstandsgebot einzuhalten und eine FFP2-Maske zu tragen. Der Ausschluss des verbleibenden minimalen Restrisikos einer Infektion in diesen Fällen und der damit nur äußerst geringe Beitrag der Infektionsschutzmaßnahme zur Erreichung der legitimen Ziele stehe ersichtlich außer Verhältnis zu dem mit der Maßnahme verbundenen Grundrechtseingriff.
Regelung verstößt auch gegen allgemeinen Gleichheitssatz
Daneben verstoße die umfassende Untersagung der Nutzung von Sportanlagen unter freiem Himmel durch Personen, die nicht über einen Impfnachweis oder über einen Genesenennachweis verfügten, gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Ein sachlicher Grund dafür, dass auf Sportanlagen die Sportausübung durch nicht geimpfte oder genesene Personen vollständig untersagt werde, eine solche Sportausübung außerhalb von Sportanlagen im Rahmen der allgemeinen Kontaktbeschränkungen des § 7a Abs. 1 Corona-VO aber gestattet bleibe, sei nicht auszumachen. Vielmehr erscheine die Reglementierung und Überwachung von Kontakten auf einer Sportanlage eher besser gewährleistet als außerhalb von Sportanlagen.