Das 2017 ins Leben gerufene Musik-Festival sollte vom 22. bis zum 25. August laufen. Das Partygelände befindet sich teilweise im Landschaftsschutzgebiet auf Flächen, die landwirtschaftlich als Grünland genutzt werden. In diesem Jahr rechnete die Veranstalterin mit 6.500 Teilnehmerinnen und Teilnehmern – 2.000 Personen mehr als im Vorjahr - und beabsichtigte, das Festivalgelände zu erweitern.
Doch der Landkreis stellte sich quer. Die Behörde war der Ansicht, dass die Veranstaltung einer Baugenehmigung bedürfe, er diese aber wegen der Außenbereichslage nicht erteilen könne. Er zeigte sich zwar bereit, das Festival so zu dulden, wie es in den vergangenen Jahren stattgefunden hatte, aber eben auch nur in der bisherigen Größenordnung. Nachdem der Eilantrag der Veranstalterin beim VG gescheitert war, gewann sie in der vergangenen Woche, nur einen Tag vor dem Beginn des Festivals, beim OVG.
Ein jährliches Festival macht noch kein Gepräge
Auf ihre Beschwerde hin hat das OVG Lüneburg die bauaufsichtliche Verfügung des Landkreises zur Beschränkung der Flächen und der Teilnehmerzahl außer Vollzug gesetzt (Beschluss vom 21.08.2024 – 1 ME 121/24). Der Landkreis dürfe keine baurechtlichen Anforderungen für die Grundstücksnutzung als solche stellen.
Bei dem Festivalgelände handele es sich insbesondere nicht um eine bauliche Anlage nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Niedersächsische Bauordnung (NBauO), so die niedersächsischen Richterinnen und Richter. Denn die – wie hier – zeitlich auf wenige Tage beschränkte vorübergehende Nutzung einer Freifläche als Festivalgelände falle gar nicht in deren Anwendungsbereich. Das Festivalgelände bekomme durch die Veranstaltung nicht dauerhaft den Charakter eines Fest- bzw. Ausstellungsplatzes. Es bleibe vielmehr klassisches Grünland, schließlich finde das MOYN-Festival nur einmal im Jahr an wenigen Tagen, das parallel dazu stattfindende Lanz-Bulldog-Treffen sogar nur alle zwei Jahre statt.
Das reiche nicht aus, um dem Gelände in zeitlicher Hinsicht ein Gepräge als Fest-, Ausstellungs- oder Campingplatz zu geben, argumentiert das OVG Lüneburg. Zudem fehle es mangels dauerhaft befestigter Anlagen an der Intensität der Grundstücksnutzung.