Sachverhalt
Die Klägerin, eine verbeamtete Lehrerin, begehrte die Erstattung von Übernachtungskosten, die anlässlich einer mehrtägigen Klassenfahrt einer 9. Klasse im Jahr 2013 nach Hamburg entstanden waren. Das Hotel hatte für jede Übernachtung Kosten in Höhe von 36,50 Euro pro Nacht in Rechnung gestellt. Davon wurden lediglich 16,50 Euro pro Nacht erstattet, weil der niedersächsische Schulfahrtenerlass 2006 eine Erstattung nur in Höhe von maximal 16,50 Euro pro Nacht zuließ. Widerspruch und Klage der Klägerin gerichtet auf Erstattung des Differenzbetrages in Höhe von 20 Euro pro Nacht blieben erfolglos. Erst im Berufungsverfahren vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht konnte die Klägerin erfolgreich eine höhere Erstattung erstreiten.
Pauschalen zu niedrig und deshalb nicht dem Fürsorgegrundsatz genügend
Das Niedersächsische Kultusministerium sei zwar grundsätzlich ermächtigt, pauschal die Erstattung von Übernachtungskosten für Klassenfahrten zu regeln. Der Pauschalbetrag in Höhe von 16,50 Euro pro Nacht hat nach Ansicht des OVG jedoch - jedenfalls im Jahr 2013 - nicht mehr dem Fürsorgegrundsatz entsprochen. Aus diesem Grund sei der Erlass im Jahr 2013 nicht mehr anzuwenden. Entscheidend sei damit allein gewesen, ob die Übernachtungskosten notwendig und angemessen waren. Dies hat der 5. Senat im vorliegenden Einzelfall bejaht und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin weitere 20 Euro pro Nacht zu erstatten. Insoweit hat der 5. Senat deshalb das verwaltungsgerichtliche Urteil geändert.
Neuerer Schulfahrtenerlass war noch nicht anwendbar
Zum 01.11.2015 ist in Niedersachsen ein neuer Schulfahrtenerlass in Kraft getreten, der höhere Pauschalbeträge bei der Erstattung von Übernachtungskosten bei mehrtägigen Klassenfahrten vorsieht. Dieser Erlass war für die Klassenfahrt im Jahr 2013 aber noch nicht anwendbar.