Sieben Windenergieanlagen im Windpark Pferdsfeld genehmigt
Im April 2017 erteilte der Landkreis Bad Kreuznach der beigeladenen Firma die für sofort vollziehbar erklärte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung von sieben Windenergieanlagen im Windpark Pferdsfeld. Die Antragsteller – ein Naturschutzverein und vier Eigentümer von in der Nähe der geplanten Anlagen liegenden Grundstücken – erhoben Widerspruch gegen die Genehmigung und stellten beim Verwaltungsgericht Koblenz einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes.
Eilantrag des Naturschutzvereins vor VG erfolgreich
Das Verwaltungsgericht gab dem Eilantrag des Naturschutzvereins statt, weil es die angefochtene Genehmigung für nicht vereinbar mit den Vorgaben des Artenschutzes in Bezug auf den Wespenbussard hielt. Die Eilanträge der anderen Antragsteller lehnte es hingegen ab. Der Landkreis Bad Kreuznach, die beigeladene Firma sowie die Grundstückseigentümer legten Beschwerde ein.
OVG: Genehmigung mit Artenschutz vereinbar - Wespenbussard keine windkraftsensible Art
Auf die Beschwerde des Landkreises Bad Kreuznach und der beigeladenen Firma lehnte das OVG den Eilantrag des Naturschutzvereins ab. Die Beschwerden der anderen Antragsteller – der Grundstückseigentümer – wies das OVG zurück. Die Genehmigung sei entgegen der Auffassung der Vorinstanz mit den Vorgaben des Artenschutzes in Bezug auf den Wespenbussard vereinbar. Denn bei dem Wespenbussard handele es sich nicht um eine windkraftsensible Art, so dass es keiner Raumnutzungsanalyse bedurft habe, wie sich aus der von der Staatlichen Vogelschutzwarte für Hessen, Rheinland-Pfalz und das Saarland erstellten Auflistung windkraftsensibler Brutvogelarten ergebe, die als Stand der Wissenschaft anzusehen sei. Keine durchgreifenden Bedenken bestünden auch in Bezug auf die Beachtung des Artenschutzes hinsichtlich weiterer Vogelarten und bezüglich des Fledermausschutzes.
Vortrag der Grundstückseigentümer rechtfertigt keine Abänderung
Hinsichtlich der Einwendungen der anderen Antragsteller – der Grundstückseigentümer – zu Schall und Schatten, zur optischen Beeinträchtigung, zu Landschafts- und Denkmalschutz, zu Eiswurf sowie zur behaupteten Unwirtschaftlichkeit sei das OVG auf die Prüfung des Beschwerdevorbringens beschränkt. Die von den Antragstellern im Beschwerdeverfahren hierzu vorgetragenen Gründe rechtfertigten keine Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.