OVG Koblenz: Windenergieanlagen bei Metzenhausen dürfen errichtet werden

Drei im Gebiet der Gemeinde Metzenhausen im Rhein-Hunsrück-Kreis geplante Windenergieanlagen dürfen errichtet werden. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz in einem Eilverfahren entschieden und den vom Koblenzer Verwaltungsgericht auf Antrag einer Anliegerin verfügten vorläufigen Baustopp aufgehoben (Beschluss vom 06.07.2017, Az.: 1 B 11015/17.OVG).

Anforderungen an Vorprüfung der Umweltverträglichkeit erfüllt

Bei einer überschlägigen Prüfung der Sach- und Rechtslage seien keine Rechtsfehler erkennbar, die im Hauptsacheverfahren zur Aufhebung des Genehmigungsbescheids führen könnten, so das OVG auf die Beschwerde der Windkraftbetreiber gegen den Beschluss des VG. Es bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtsmäßigkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Insbesondere seien die gesetzlichen Anforderungen an die gebotene Vorprüfung der Umweltverträglichkeit der drei Anlagen erfüllt worden.

Keine nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten

Nach der vom Gericht insoweit lediglich durchzuführenden Plausibilitätskontrolle sei das Ergebnis der durchgeführten Umweltverträglichkeitsvorprüfung nicht zu beanstanden. Denn diese habe nachvollziehbar ergeben, dass nachteilige Umweltauswirkungen durch die Errichtung und den Betrieb der drei Windenergieanlagen bei Durchführung der im Genehmigungsbescheid den Betreibern verbindlich auferlegten Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen ausgeschlossen seien. Darüber hinaus erfülle auch die Dokumentation der der Vorprüfung zugrunde gelegten Erkenntnisse die gesetzlichen Anforderungen.

Anliegerin wird keinem unzumutbaren Lärm ausgesetzt sein

Im Übrigen sei auch nicht ersichtlich, dass der Genehmigungsbescheid aus anderen, vom VG nicht geprüften Gründen ernstlichen Zweifeln an seiner Rechtsmäßigkeit begegne. Namentlich sei nicht zu erkennen, dass die Antragstellerin, von deren Hausgrundstück aus die geplanten Anlagen sichtbar sind, durch den Betrieb der drei geplanten Windenergieanlagen einer unzumutbaren Lärmimmissionsbelastung ausgesetzt würde. Denn die für ihr Grundstück maßgeblichen Immissionsrichtwerte würden nach dem im Genehmigungsverfahren vorgelegten Gutachten deutlich unterschritten.

OVG Koblenz, Beschluss vom 06.07.2017 - 1 B 11015/17.OVG

Redaktion beck-aktuell, 17. Juli 2017 (dpa).

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