Anlagestandorte in Militärübungsgebiet geplant
Die Antragstellerin, ein Energieversorgungsunternehmen, plant, auf dem Bendelberg im Landkreis Südwestpfalz drei Windenergieanlagen zu errichten. Die Anlagenstandorte liegen im Übungsgebiet der radaranlagengestützten elektronischen Luftkampfübungsanlage "Polygone", die gemeinsam von der deutschen Luftwaffe, der US-Airforce und den französischen Luftstreitkräften betrieben wird. Auf dieser Anlage wird ein realitätsnahes Ausbildungsszenario für das Training von Luftfahrzeugbesatzungen geübt, um beim Angriff auf ein militärisches Ziel bei erfolgter feindlicher Radarerfassung einem Abschuss ausweichen zu können.
Bundeswehr: Geplante Windräder beeinträchtigen Radaranlage
Im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren machte die Bundeswehr geltend, die drei Windenergieanlagen führten im Zusammenwirken mit zahlreichen in dem Gebiet bereits bestehenden Anlagen dazu, dass erhebliche Teile des Übungsgebiets nicht mehr nutzbar seien, weil der Zielverfolgungsradar an den Rotorblättern "hängen bleibe" und anstelle des Luftfahrzeugs die Windenergieanlage als "Ziel" erfasst würde.
VG ordnete Sofortvollzug des Genehmigungsbescheides an
Die Genehmigungsbehörde des Landkreises sah dies als nicht überzeugend an und erließ den beantragten Genehmigungsbescheid. Nachdem die Bundesrepublik Deutschland dagegen Widerspruch und Anfechtungsklage erhoben hatte, ordnete das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße auf Antrag der Betreibergesellschaft die sofortige Vollziehung des Genehmigungsbescheides an, weil aus seiner Sicht das Interesse der Betreiber an einem Gebrauchmachen von der Genehmigung schon vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens überwiege. Dagegen legte die Bundesrepublik Deutschland Beschwerde ein.
OVG: Weitere Aufklärung im Hauptsacheverfahren nötig
Die Beschwerde war erfolgreich. Das OVG änderte die VG-Entscheidung und lehnte den Antrag auf Anordnung des Sofortvollzugs ab. Aufgrund einer summarischen Prüfung im Eilverfahren sei die Sach- und Rechtslage derzeit offen. Es bedürfe weiterer Aufklärung im Hauptsacheverfahren, ob eine der Genehmigung der Windenergieanlagen entgegenstehende Störung der Funktionsfähigkeit der militärischen Radaranlage "Polygone" durch den Betrieb der drei Windenergieanlagen – gegebenenfalls im Zusammenhang mit den bereits bestehenden Anlagen – vorliege, so das OVG. Hierfür werde voraussichtlich von Bedeutung sein, in welchem Umfang noch ein von Windenergieanlagen nicht betroffenes Areal für den militärischen Trainingsbetrieb zur Verfügung stehe und ob dort Flugmanöver in der von der militärischen Aufgabenstellung der Anlage her gebotenen Bandbreite vorgenommen werden könnten, ohne dass zugleich andere Schutzgüter – wie der Schutz der Bevölkerung vor unzumutbaren Fluglärmimmissionen – in nicht gerechtfertigter Weise stärker beeinträchtigt würden. Vor diesem Hintergrund überwiege derzeit das Interesse der Bundesrepublik Deutschland an einem möglichst ungestörten Betrieb der verteidigungs- und bündnispolitisch besonders bedeutsamen Polygone-Anlage.