OVG Koblenz: Verwaltungsgericht zuständig für Rechtsstreit um LMK-Direktorenstelle

Der Rechtsstreit um die Besetzung der Stelle des Direktors der Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz (LMK) wird am Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße fortgesetzt. Denn hierfür sei der Verwaltungsrechtsweg gegeben, entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz (Beschluss vom 19.01.2018, Az.: 2 E 10045/18.OVG).

Mitbewerber geht vor VG gegen Besetzung der Direktorenstelle vor

Die Versammlung der LMK wählte in ihrer Sitzung vom 04.12.2017 den zum gerichtlichen Verfahren beigeladenen Mitbewerber des Antragstellers zum neuen Direktor der LMK. Hiergegen suchte der Antragsteller, der sich ebenfalls um die Stelle beworben hatte, beim VG Neustadt an der Weinstraße um vorläufigen Rechtsschutz nach und beantragte, der LMK im Wege des Eilrechtsschutzes zu untersagen, die Stelle ihres Direktors mit dem Beigeladenen zu besetzen, solange nicht über seine eigene Bewerbung bestandskräftig entschieden ist.

LMK sieht Rechtsweg zu ordentlichen Gerichten eröffnet

Der Antragsteller machte geltend, das Auswahlverfahren sei nicht fehlerfrei verlaufen und verletze ihn in seinem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG, wonach jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt habe. Die LMK rügte, das angerufene VG sei nicht zuständig, für diese Konkurrentenstreitigkeit sei vielmehr der ordentliche Rechtsweg zu den Zivilgerichten gegeben.

Rechtsstreit wegen Berufung auf Art. 33 Abs. 2 GG öffentlichem Recht zuzuordnen

Mit Beschluss vom 27.12.2017 erklärte das VG Neustadt an der Weinstraße den vom Antragsteller beschrittenen Verwaltungsrechtsweg für zulässig. Für eine Verweisung an das Landgericht oder das Arbeitsgereicht sei kein Raum. Die hiergegen eingelegte Beschwerde der LMK wies das OVG nun zurück. Das VG habe zu Recht angenommen, dass vorliegend der Verwaltungsrechtsweg gegeben sei. Der Antragsteller berufe sich im Wesentlichen auf die Bestimmung des Art. 33 Abs. 2 GG, die eine Verpflichtung von Trägern staatlicher Gewalt begründe und damit dem öffentlichen Recht zuzuordnen sei.

Angestrebte Begründung privatrechtlichen Anstellungsvertrages irrelevant

Daran ändere auch der von der LMK angeführte Umstand nichts, dass mit dem Beigeladenen ein privatrechtliches Dienstverhältnis begründet werden solle. Nach dem Landesmediengesetz sei der LMK als Anstalt des öffentlichen Rechts die Aufgabe übertragen, die Verwirklichung des Grundrechts der Rundfunkfreiheit zu sichern. Auch wenn die Landesmedienanstalten nicht der unmittelbaren Staatsverwaltung angehörten, übten sie doch hoheitliche Tätigkeit aus. An dem öffentlich-rechtlichen Charakter der Streitigkeit ändere sich daher nichts, wenn der Konkurrentenstreit um das "Ob" eines privatrechtlichen Anstellungsvertrages geführt werde. Dies gelte vorliegend umso mehr, als im Kern das nach öffentlich-rechtlichen Normen zu beurteilende Auswahlverfahren in Streit stehe.

Keine weitere Beschwerdemöglichkeit mehr

Eine weitere Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

OVG Koblenz, Beschluss vom 19.01.2018 - 2 E 10045/18.OVG

Redaktion beck-aktuell, 22. Januar 2018.