OVG Koblenz: Verlängerte Aufenthaltserlaubnis zu Arbeitssuche nur nach Abschluss erfolgreichen Studiums

Die einem Ausländer zu Studienzwecken erteilte Aufenthaltserlaubnis wird nach § 16 Abs. 5 AufenthG bei erfolgreichem Abschluss des Studiums bis zu 18 Monate zur Suche nach einer dem Abschluss angemessenen Erwerbstätigkeit verlängert. Die gesetzliche Frist zur Arbeitsplatzsuche beginnt im Fall eines erfolglosen zweiten Studiums mit dem erfolgreichen Abschluss des ersten Studiums und verlängert sich durch ein erfolgloses zweites Studium nicht. Dies hat das rheinland-pfälzische Oberverwaltungsgericht in Koblenz in einem Beschwerdeverfahren entschieden (Beschluss vom 06.06.2018, Az.: 7 B 10332/18.OVG).

Masterstudium eines Kameruners endete mit Exmatrikulation

Der aus Kamerun stammende Antragsteller bestand im Juni 2012 die Bachelorprüfung in seinem Studiengang. Sein anschließendes Masterstudium im gleichen Studienfach endete im März 2017 mit der Exmatrikulation ohne Abschluss. Den Antrag auf Verlängerung der ihm zum Zweck des Studiums erteilten Aufenthaltserlaubnis zur Suche nach einer Erwerbstätigkeit lehnte die Ausländerbehörde des Landkreises Germersheim ab.

Eilantrag und Beschwerde erfolglos

Seinen hiergegen gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes lehnte das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße ab. Das OVG bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies seine hiergegen erhobene Beschwerde zurück.

Ende des Masterstudiums kommt als Fristbeginn nicht in Betracht

Dem vom Antragsteller geltend gemachten Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche nach § 16 Abs. 5 AufenthG stehe entgegen, dass seit seinem erfolgreichen Studienabschluss mehr als 18 Monate vergangen seien. Das Ende des Masterstudiums im März 2017 komme als Fristbeginn nicht in Betracht. Denn die Regelung in § 16 Abs. 5 AufenthG stelle ausdrücklich auf den erfolgreichen Abschluss eines Studiums ab und nicht auf dessen Beendigung ohne Abschluss, so das OVG.

Erfolgloses Studium begründet keine Aufenthaltsverlängerung

Die Frist zur Arbeitsplatzsuche nach erfolgreichem Studienabschluss werde durch ein anschließendes erfolgloses Studium nicht verlängert, so das OVG weiter. Der Gesetzgeber gehe von einem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen erfolgreichem Studium, Arbeitsplatzsuche und Erwerbstätigkeit aus.

Kein Widerspruch zu gesetzgeberischem Ziel

Die Verknüpfung des Fristbeginns mit dem vor dem erfolglosen Studium liegenden erfolgreichen Studienabschluss stehe auch nicht im Widerspruch zu dem gesetzgeberischen Ziel, qualifizierte Arbeitskräfte für die deutsche Wirtschaft zu gewinnen, heißt es im Beschluss weiter. Denn die gesetzliche 18-Monatsfrist zur Arbeitsplatzsuche würde mit dem erfolgreichen Abschluss eines weiteren Studiums erneut beginnen. Damit sei gewährleistet, dass die Betroffenen nach einer weiteren Qualifikation ausreichend Zeit für die Suche nach einer Erwerbstätigkeit hätten.

OVG Koblenz, Beschluss vom 06.06.2018 - 7 B 10332/18.OVG

Redaktion beck-aktuell, 14. Juni 2018.

Mehr zum Thema