OVG Koblenz: "Reichsbürger" müssen Waffen abgeben

Wer nicht nur Sympathie für die "Reichsbürgerbewegung" bekundet, sondern darüber hinaus ausdrücklich oder konkludent seine Bindung an in der Bundesrepublik Deutschland geltende Rechtsvorschriften in Abrede oder unter einen Vorbehalt stellt, ist regelmäßig waffenrechtlich unzuverlässig. Der Widerruf einer Waffenbesitzkarte ist dann gerechtfertigt, wie das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz in einem Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 03.12.2018 entschieden hat (Az.: 7 B 11152/18.OVG).

Waffenbesitzkarten wegen Unzuverlässigkeit widerrufen

Im konkreten Fall widerrief die Waffenbehörde des zuständigen Landkreises die den Antragstellern erteilten Waffenbesitzkarten mit der Begründung, sie seien waffenrechtlich unzuverlässig, wie sich aus mehreren von ihnen verfassten und an verschiedene Behörden gerichteten Schriftsätzen ergebe. Aus diesen folge zweifelsfrei, dass sie dem sogenannten Reichsbürger-Spektrum zuzuordnen seien.

Eilantrag in erster und zweiter Instanz erfolglos

Den Antrag der Antragsteller auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Widerruf der Waffenbesitzkarten lehnte das Verwaltungsgericht Trier ab. Das OVG wies die hiergegen eingelegte Beschwerde zurück. Die in den Schreiben der Antragsteller zu Tage getretenen Überzeugungen und daraus abzuleitenden Grundhaltungen, die geradezu typischerweise wesentliche Elemente der "Reichsbürgerbewegung“ enthielten, rechtfertigten die Prognose der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit, stellte das OVG fest.

Keine einheitliche "Reichsbürgerbewegung"

Eine einheitliche "Reichsbürgerbewegung“ gebe es nach den vom Ministerium des Innern und für Sport Rheinland-Pfalz veröffentlichten Informationen allerdings nicht, so das OVG weiter. Vielmehr existiere ein heterogenes Spektrum, deren kleinste gemeinsame Nenner und gleichsam weltanschauliche Klammern die Leugnung der völkerrechtlichen Legitimität der Bundesrepublik Deutschland und die Nichtanerkennung ihrer Rechtsordnung seien.

Verneinung der Existenz der Bundesrepublik begründet waffenrechtliche Unzuverlässigkeit

Wer der Ideologie der "Reichsbürgerbewegung" folgend die Existenz und Legitimation der Bundesrepublik Deutschland negiere und die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung generell nicht als für sich verbindlich anerkenne, gebe Anlass zu der Befürchtung, so das OVG, dass er auch die Regelungen des Waffengesetzes zum Umgang mit Waffen und Munition nicht strikt befolgen werde. Auch jenseits der Nähe zum eigentlichen "Reichsbürger“-Spektrum rechtfertige eine Einstellung, die die Existenz und die Legitimation der Bundesrepublik Deutschland verneine und die Rechtsordnung nicht als für sich verbindlich betrachte, die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit, stellten die OVG-Richter klar.

Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit aufgrund der Schreiben zu prognostizieren

Unabhängig von der Frage, ob die Antragsteller tatsächlich der "Reichsbürgerbewegung“ im engeren Sinne zuzuordnen sein sollten oder hiervon losgelöst nur einen Teilbereich der dortigen Grundeinstellungen übernommen hätten, rechtfertigten die von ihnen abgegebenen schriftlichen Äußerungen gegenüber Behörden und Gerichten die Prognose ihrer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit. Den Schreiben der Antragsteller lasse sich entnehmen, so das Gericht, dass sie sich wesentliche Elemente der "Reichsbürgerbewegung“ zu eigen gemacht hätten.

Wesentliche Elemente der Reichsbürgerbewegung zu eigen gemacht

So habe der Antragsteller zu 1) die Geltung der Strafprozess- und Zivilprozessordnung sowie des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gänzlich und grundsätzlich in Abrede gestellt. Darüber hinaus habe er die Existenz der Bundesrepublik Deutschland geleugnet und betrachte diese vielmehr als "Non-Government-Organisation“, "Organisation einer Modalität einer Fremdherrschaft" beziehungsweise als Unternehmen oder GmbH. Der Antragsteller zu 2) hänge ebenfalls einem wesentlichen Element der von "Reichsbürgern“ vertretenen Ideologie an, indem er die Staatsgewalt nicht anerkenne und demzufolge nicht bereit sei, sich strikt an die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der Regelungen des Waffengesetzes zu halten.

Auf konkreten waffenrechtlichen Verstoß kommt es nicht an

Dem von den Antragstellern geltend gemachten Gesichtspunkt, dass es während eines Zeitraums von über 15 Jahren keine Gesetzesverstöße im Zusammenhang mit waffenrechtlichen Geboten oder sonstige "Übergriffe" gegeben habe, sei kein entscheidungserhebliches Gewicht beizumessen, betont das OVG. Dies gelte umso mehr, als bei der Zuverlässigkeitsbeurteilung im Bereich des Waffenrechts kein Restrisiko hingenommen werden müsse. Denn die gesamte Einstellung der Antragsteller zu Deutschland begründe Zweifel an deren Rechtstreue und infolgedessen werde das Vertrauen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß – das heißt vor allem im Einklang mit der Rechtsordnung – umgehen, in aller Regel zerstört.

OVG Koblenz, Beschluss vom 03.12.2018 - 7 B 11152/18.OVG

Redaktion beck-aktuell, 19. Dezember 2018.