Praxisbetretungsverbot für coronaungeimpfte Zahnarztmitarbeiterin vorläufig rechtmäßig

Das einer nicht gegen Corona geimpften Zahnarztmitarbeiterin vom Gesundheitsamt erteilte Verbot, die Praxisräume zu betreten, ist vorläufig rechtmäßig, so das Oberverwaltungsgericht Koblenz. Die vom Bundesverfassungsgericht im April als verfassungskonform bestätigte einrichtungsbezogene Nachweispflicht sei nicht wegen der aktuell vorherrschenden Omikron-Variante inzwischen als offensichtlich verfassungswidrig zu beurteilen. Die vom BVerfG gebilligte Einschätzung des Gesetzgebers trage weiterhin.

Praxisbetretungsverbot gegen ungeimpfte Zahnarztmitarbeiterin verfügt

Gestützt auf die einrichtungsbezogene Nachweispflicht in § § 20a IfSG untersagte das Gesundheitsamt der ungeimpften Antragstellerin, die Praxisräume zu betreten und drohte ihr ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 Euro an. Sie erhob dagegen Widerspruch und suchte zugleich um gerichtlichen Eilrechtsschutz nach. Im Lauf des Gerichtsverfahrens wurde bei ihr mit einem PCR-Test Corona nachgewiesen. Daraufhin konkretisierte das Gesundheitsamt das Betretungsverbot dahingehend, dass es bis zum Außerkrafttreten des § 20a IfSG (derzeit: 31.12.2022) gelte, ausgenommen der Zeitraum ab dem 29. Tag bis zum 90. Tag nach der Testung zum Nachweis der Infektion. Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag ab. Dagegen legte die Antragstellerin Beschwerde ein.

OVG: Einrichtungsbezogene Nachweispflicht nicht inzwischen offensichtlich verfassungswidrig

Das OVG wies die Beschwerde zurück. Das öffentliche Interesse am Sofortvollzug des gegenüber der Antragstellerin angeordneten Praxisbetretungsverbots überwiege gegenüber ihrem Aussetzungsinteresse. Die in § 20a IfSG bis zum 31.12.2022 befristet geregelte Pflicht zum Nachweis einer Impfung oder Genesung aller in bestimmten Einrichtungen tätigen Personen sei entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht wegen zwischenzeitlich veränderter tatsächlicher Bedingungen oder neu gewonnener wissenschaftlicher Erkenntnisse als offensichtlich verfassungswidrig zu erachten. Mit Blick auf die jetzt vorherrschende Omikron-Variante BA.5 sei es entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin nicht "auf Grundlage aller verfügbaren Daten" offensichtlich, dass die Vertretbarkeit der Eignungsprognose des Gesetzgebers, die verfügbaren Impfstoffe könnten in einem noch relevanten Umfang vor einer Infektion schützen und - sollten sich Betroffene gleichwohl infizieren - zu einer Reduzierung des Transmissionsrisikos beitragen, erschüttert wäre.

BVerfG billigte einrichtungsbezogene Nachweispflicht

Die dem billigenden Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27.04.2022 (BeckRS 2022, 10780) zur einrichtungsbezogenen Nachweispflicht gemäß § 20a IfSG zugrundeliegenden Stellungnahmen der als sachkundige Dritte angehörten Fachgesellschaften bezifferten eine Impfstoffwirksamkeit gegenüber "der Omikron-Variante" des Coronavirus SARS-CoV-2 - vorbehaltlich wissenschaftlicher Bewertungsunsicherheiten - bei dreifach Geimpften auf 40 beziehungsweise 50 bis 70%. Bei einer Grundimmunisierung sei die Schutzrate (teils mit 42,8% beziffert) zwar reduziert, aber nicht oder erst nach Ablauf von 15 Wochen nach der Grundimmunisierung aufgehoben. Zudem bestehe eine im Allgemeinen niedrigere Wahrscheinlichkeit einer Übertragung durch eine geimpfte Person nach Infektion mit der Omikron-Variante. Hiervon ausgehend habe das BVerfG erkannt, dass die Annahme des Gesetzgebers einer noch relevanten Schutzwirkung der Nachweispflicht des § 20a IfSG im Rahmen der auf die Eignung bezogenen Einschätzungsprärogative sowohl im Zeitpunkt der Verabschiedung des Gesetzes als auch weiterhin tragfähig sei.

Zulassung neuer Omikron-Impfstoffe stützt Fortbestand der Einschätzung

Nach der im vorliegenden Eilverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung sei nicht festzustellen, dass sich diese noch im April 2022 verfassungsgerichtlich gebilligte Einschätzung des Gesetzgebers unter Berücksichtigung der seit Mitte Juni 2022 und gegenwärtig mit 95% den ganzüberwiegenden Teil sequenzierter Sublinien ausmachenden Omikron-Sublinie BA.5 offensichtlich als nicht mehr vertretbar erweise. Dies gelte insbesondere mit Blick auf die Zulassung für September 2022 angekündigter, an die Virusvariante BA.1 angepasster Impfstoffe sowie die geplante Einführung an die Virusvarianten BA.4 und BA.5 angepasster Impfstoffe Ende September/Anfang Oktober 2022.

OVG Koblenz, Beschluss vom 02.09.2022 - 6 B 10723/22.OVG

Redaktion beck-aktuell, 2. September 2022.