Ein 81-Jähriger überholte mit dem Porsche Macan seiner Frau auf einer Landstraße eine vor ihm fahrende Autokolonne, obwohl ihm ein Polizeiwagen auf der Gegenfahrbahn entgegenkam. Eine Kollision konnte nur verhindert werden, weil die Polizei bis zum Stillstand abbremste und nach rechts auswich. Später bezeichnete der Porschefahrer den Vorwurf, er habe den Straßenverkehr gefährdet, als geradezu lächerlich. Er verwies darauf, dass nichts passiert sei und er außerdem schon zwei Millionen Kilometer unfallfrei gefahren sei. Ein gegen ihn laufendes Ermittlungsverfahren wegen Nötigung im Straßenverkehr allerdings verschwieg er.
Die Polizei entzog ihm vorläufig die Fahrerlaubnis und stellte den Porsche sicher. Seine Frau wehrte sich als Eigentümerin im Rahmen eines Eilverfahrens gegen die Sicherstellung des Fahrzeugs – allerdings auch in der Beschwerdeinstanz ohne Erfolg. Die Sicherstellung nach § 22 Nr. 1 Polizei- und Ordnungsbehördengesetz Rheinland-Pfalz ist auch nach Ansicht des OVG Koblenz (Beschluss vom 29.08.2023 – 7 B 10593/23 und 7 B 10594/23) erforderlich gewesen, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren. Generell begründe ein gerade begangenes Straßenverkehrsdelikt keine Gefahr, wenn die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen wird – selbst dann nicht, wenn sich der Verkehrssünder als unbelehrbar zeige und von weiteren Folgen wie Bußgeld und Ähnlichem unbeeindruckt sei.
Aber hier habe die Polizei dem Mann die enorme Gefährlichkeit seines Überholmanövers vor Augen geführt und er habe trotzdem jegliche Einsicht vermissen lassen. Sein Einwurf "es ist schließlich nichts passiert", lasse völlig außer Acht, dass sich die Gefahr nur deshalb nicht realisiert habe, weil alle anderen Verkehrsteilnehmer – allen voran der entgegenkommende Polizist – geistesgegenwärtig durch ihr Verhalten eine Kollision verhindert hätten.
Eigentümerin trägt Folgen des Fehlverhaltens ihres Mannes
Die Koblenzer Richterinnen und Richter bejahten die Rechtmäßigkeit der Sicherstellung auch im Hinblick darauf, dass die Frau – und nicht der Fahrer – Eigentümerin des Porsches war. Nach § 7 POG RLP sei bei Vorliegen einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr auch die Inanspruchnahme von nicht verantwortlichen Personen erlaubt. Die Maßnahme sei auch verhältnismäßig. Da sie ihm ihr Fahrzeug zur alleinigen Nutzung überlassen hatte, müsse sie nun die Folgen seines Fehlverhaltens dulden. Die weiteren Fahrzeuge des Paares hingegen mussten nicht sichergestellt werden. Da die Frau das Auto nicht fahre und ihr Mann nun keine Fahrerlaubnis mehr habe, bestehe noch nicht einmal die für ein erfolgreiches Verfahren nötige Eilbedürftigkeit, so das OVG abschließend.