Die neue Moschee soll eine Nutzfläche von circa 2.226 m² und zwei Gebetsräume mit einer Gesamtfläche von insgesamt circa 625 m² haben. Schon der Landkreis lehnte den Bauantrag ab. Die Klage des Vereins blieb erfolglos. Ob das Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig sei, könne nicht abschließend geprüft werden, so das OVG, das den Antrag auf Zulassung der Berufung ablehnte. Es verwies auf die Gründe des Urteils der Vorinstanz.
Diese hatte festgehalten, dass der Bebauungsplan ein besonderes Wohngebiet ausweise. Dort seien "Anlagen für kirchliche Zwecke", zu denen auch eine Moschee zähle, grundsätzlich zulässig. Allerdings müsse im Einzelfall geprüft werden, ob die Moschee nach Art und Umfang gebietsverträglich, also in dem besonderen Wohngebiet mit der Wohnnutzung vereinbar sei. Dies lasse sich nach dem bisherigen Inhalt des Bauantrags nicht hinreichend sicher beurteilen. Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße befand die Angaben im Bauantrag zum großen Teil für unplausibel.
So sei nicht hinreichend deutlich, von wie vielen Personen die Moschee tatsächlich genutzt werden würde. Zwar sei in der Baubeschreibung die maximale Personenzahl auf 500 Personen begrenzt. Dies sei jedoch nicht realistisch. Bereits die jetzige Moschee werde – insbesondere zum Freitagsgebet und zu den beiden großen Festgebeten – von deutlich mehr Besuchern frequentiert. Die Nutzfläche der neuen Moschee solle sich verdoppeln, die Fläche der Gebetsräume auf das Anderthalbfache des Bestandes vergrößert werden.
Stellplatzkonzept löst zu erwartende Lärmproblematik nicht
Es sei von einem erheblichen An- und Abfahrtsverkehr sowie Parksuchverkehr auszugehen. Der Verein wolle 66 Stellplätze errichten, von denen über Nacht nur 15 zugänglich sein sollen. Hintergrund der Sperrung der Parkplätze in der Nachtzeit sei, dass ein Lärmschutzgutachten zu dem Ergebnis gekommen sei, dass bei einem Vollbetrieb des Parkplatzes zur Nachtzeit die Höchstwerte für zulässige Lärmimmissionen im Wohngebiet überschritten würden. Zu vermuten sei, dass auch zur Nachtzeit deutlich mehr als 15 Pkw die Moschee anfahren würden, da auch insoweit mit hohen Besucherzahlen zu rechnen sei. Außerdem sei der durch den übrigen Parksuchverkehr verursachte Lärm baurechtlich der Moschee zuzurechnen, weil er von ihr ausgelöst werde.
Die Ablehnung der Baugenehmigung verletze den Verein auch nicht in seiner verfassungsrechtlich geschützten Glaubens- und Bekenntnisfreiheit. Zu deren immanenten Schranken gehörten für die Errichtung von Kultusstätten die Beschränkungen durch das Bauordnungs- und Bauplanungsrecht. Hier stelle sich nicht die Frage nach dem "Ob" einer religiösen Betätigung im besonderen Wohngebiet. Vielmehr gehe es darum, in welcher Dimension eine Anlage zur religiösen Betätigung dort noch gebietsverträglich sei.